Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 26 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 26. Februar 2010 (DBA NL-CH, SR 0.672.963.61) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 12. März 2013, betreffend Øyvind Wathne, Westplein 91, 3016 BM Rotterdam, Königreich der Niederlande: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Belastingdienst Oost, Niederlande, Amtshilfe betreffend Øyvind Wathne, Westplein 91, 3016 BM Rotterdam, Königreich der Niederlande.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Belastingdienst Oost, Niederlande, folgende, von der Bank Coop edierten Unterlagen betreffend Øyvind Wathne, Westplein 91, 3016 BM Rotterdam, Königreich der Niederlande: Paginierte Seiten 1­5

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Belastingdienst Oost, Niederlande, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Øyvind Wathne, Westplein 91, 3016 BM Rotterdam, Königreich der Niederlande, für den im Ersuchen vom 11. April 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. Februar 2010 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel 1972

2013-0536

und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

19. März 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellv. Leiterin: Miek Haller

1973