Grand Casino Luzern AG Standort- und Betriebskonzession A vom 12. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat, auf Empfehlung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 6. Mai 2002 auf Antrag des EJPD vom 31. Mai 2002 und vom 28. Mai 2013 gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 24. Oktober 2001 gestützt auf die Stellungnahme der Regierung des Kantons Luzern vom 27. November 2001 sowie den Stadtratsbeschluss Nr. 1272 des Stadtrates der Stadt Luzern vom 21. November 2001 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52) sowie dessen Ausführungsvorschriften erteilt der Grand Casino Luzern AG Haldenstrasse 6 6006 Luzern eine Standort- und Betriebskonzession A Diese Betriebskonzession trägt die Nummer 326-12

1 1.1

Gegenstand und Grundlage der Konzession Allgemeine Rechte und Pflichten

Mit Beschluss vom 13. Juni 2002 erteilte der Bundesrat der Kursaal-Casino Luzern AG eine Standortkonzession A und der Grand Casino Luzern AG eine Betriebskonzession A. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 informierte die KursaalCasino AG Luzern die ESBK darüber, dass ihr Verwaltungsrat sowie jener der Grand Casino Luzern AG die Zusammenlegung der Betriebs- und Standortkonzession beschlossen haben. Die bisher auf die Kursaal-Casino AG Luzern lautende Standortkonzession A soll per 1. Januar 2013 auf die Grand Casino Luzern AG übergehen.

Der Grand Casino Luzern AG (Konzessionärin) wird rückwirkend per 1. Januar 2013 bis zum 13. Juni 2022 Standort- und Betriebskonzession A zum Betrieb einer Spielbank in der Gemeinde Luzern erteilt (vgl. Ziffer 6 nachfolgend). Sie hat das Recht und die Pflicht, eine Spielbank mit einer Konzession A in Luzern zu errichten und zu betreiben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine allfällige Erneuerung der Konzession (Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 SBG).

2013-1218

4661

Die Konzession wird auf Grund der von der Konzessionärin im Laufe des Konzessionsverfahrens gemachten Angaben unter der Voraussetzung erteilt, dass sie wahrheitsgemässe und vollständige Angaben gemacht hat.

Unabhängig von den in dieser Konzessionsurkunde explizit genannten Pflichten, hat die Konzessionärin sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften sind anwendbar: ­

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52);

­

Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG; SR 935.521);

­

Verordnung des EJPD vom 20. Dezember 2001 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV; SR 935.521.21);

­

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG; SR 955.0);

­

Verordnung der ESBK vom 28. Februar 2000 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (VESBK-BGW; SR 955.021).

Zukünftige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Haben diese Auswirkungen auf die Konzession, wird diese von der ESBK angepasst.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Rechtsvorschriften einzuhalten sowie die in vorliegender Konzessionsurkunde umschriebenen Pflichten, Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Namentlich hat sie: ­

die Verfügungen, Mitteilungen, Weisungen und Anordnungen der ESBK zu befolgen;

­

die Spielbank mit der gebotenen Sorgfalt, Integrität und Professionalität sowie mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein zu betreiben;

­

einen qualitativ hochstehenden Spielbetrieb zu gewährleisten, namentlich neuen Erkenntnissen beim Betrieb einer Spielbank sowie der technischen Entwicklung auf diesem Gebiet gebührend Rechnung zu tragen und diese entsprechend umzusetzen.

Die Konzessionärin stellt mittels geeigneter Massnahmen sicher, dass sie während der gesamten Konzessionsdauer die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Namentlich hat sie über genügend Eigenmittel zu verfügen, für die einwandfreie Herkunft der Mittel einzustehen sowie eine genügende Rentabilität der Spielbank sicherzustellen. Die Konzessionärin, die Mitglieder ihrer Organe, die leitenden Angestellten, die wirtschaftlich Berechtigten bzw. deren Organe sowie die wichtigsten Geschäftspartner bzw. deren Organe haben über einen guten Ruf zu verfügen.

Die Konzessionärin muss wirtschaftlich unabhängig sein und bezüglich ihrer Strukturen, ihrer wirtschaftlichen Beziehungen und ihres Geschäftsgebarens Transparenz gewährleisten. Sie hat mit geeigneten Massnahmen der Spielsucht vorzubeugen und die Geldwäscherei zu bekämpfen.

4662

1.2

Meldung von Änderungen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, alle Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen unaufgefordert, umgehend und vollständig der ESBK zu melden (Art. 18 SBG, Art. 18 VSBG).

Bei folgenden Änderungen ist eine vorgängige Genehmigung durch die ESBK einzuholen: ­

Wahl neuer Organe;

­

Änderungen in der Geschäftsleitung (Personen mit Unterschriftsberechtigung);

­

Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglementes;

­

Änderungen der Aktionäre der Konzessionärin (wirtschaftlich Berechtigte der 1. Stufe), sofern davon eine Beteiligung von 5 oder mehr Prozent am Kapital oder der Stimmkraft betroffen ist;

­

Änderungen eines wichtigen Geschäftspartners gemäss Anhang III;

­

Änderung der Revisionsstelle oder des verantwortlichen Revisors;

­

Veränderungen des Spielangebotes.

Folgende Änderungen sind der ESBK zu melden, diese prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Die ESBK kann gegebenenfalls insbesondere die Änderung untersagen: ­

Änderungen der Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen gemäss den Anhängen I und III;

­

Neueintritte;

­

Änderungen von wirtschaftlich Berechtigten der weiteren Beteiligungstufen, sofern davon eine Beteiligung von 5 oder mehr Prozent am Kapital oder der Stimmkraft betroffen ist;

­

Änderungen bei den Verträgen zwischen der Konzessionärin einerseits sowie den wirtschaftlich Berechtigten und den wichtigsten Geschäftspartnern andererseits;

­

die Aufnahme von Fremdkapital;

­

Änderungen in den Aktionärsbindungsverträgen;

­

Änderungen im Bereich des Sicherheits- oder Sozialkonzepts sowie bei den Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei;

­

Änderungen der internen Organisationsstrukturen und Abläufe (QMManagement);

­

Veränderungen im Annexangebot.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann die ESBK neue Auflagen und Bedingungen anordnen.

4663

1.3

Informationspflichten

Die Konzessionärin hat der ESBK unaufgefordert und periodisch namentlich folgende Dokumente einzureichen (periodische Einreichungspflicht): ­

die Monatsabrechnung, Quartalsabrechnung, Quartalsdeklaration und Jahresabrechnung (Deklaration) über den erzielten Bruttospielertrag der einzelnen Spiele, gemäss den Weisungen der ESBK;

­

die nach IAS erstellte und geprüfte Jahresrechnung (Art. 70 ff. VSBG) und den Revisionsbericht (Art. 73 VSBG) gemäss den Weisungen der ESBK sowie die geprüfte statutarische Jahresrechnung, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

den Zwischenabschluss per 30. Juni, jeweils bis zum 30. September des laufenden Jahres;

­

die geprüften Jahresrechnungen für die in Anhang I Ziffer 1.7 hiernach bezeichneten wirtschaftlich Berechtigten;

­

das Aktienregister der Konzessionärin per 31. Dezember, jeweils bis zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres;

­

einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzeptes, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

einen von ihr erstellten Bericht über die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

Berichte über Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für das Spielbankenpersonal, jeweils bis zum 30. April des Folgejahres.

Sie hat der ESBK unaufgefordert folgende Informationen einzureichen und auf dem aktuellen Stand zu halten (punktuelle Einreichungspflicht): ­

die wesentliche Beeinträchtigung des guten Rufes der Organe oder der Mitarbeiter der Konzessionärin;

­

die Betriebs- und Öffnungszeiten der Spielbank sowie des Tischspiel- und des Automatenbereichs;

­

die Berichte über das Ergebnis von QM-Audits und -Reaudits;

­

die Berichte über das Ergebnis allfälliger Sonderprüfungen.

2 2.1

Bedingungen und Auflagen Erwerb von Beteiligungen

Die Mittel zum Erwerb einer Beteiligung an der Konzessionärin dürfen auf jeglicher Beteiligungsstufe nicht aus einer Schenkung oder einem Darlehen stammen, die/das eine andere wirtschaftlich berechtigte Person oder ein wichtiger Geschäftspartner der Spielbank gewährt hat.

Wird eine Beteiligung an der Konzessionärin unter Berücksichtigung von Ziffer 1.2 hievor erworben, muss der Erwerber den Nachweis erbringen, dass er die gesetzli-

4664

chen Bedingungen an wirtschaftlich Berechtigte erfüllt, insbesondere dass er über genügend Eigenmittel und einen guten Ruf verfügt.

Die ESBK prüft, ob die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten eingehalten sind und entscheidet über das weitere Vorgehen.

2.2

Eigenmittelvorschriften

Das Eigenkapital der Konzessionärin gemäss Artikel 663a Absatz 3 OR muss während der gesamten Konzessionsdauer mindestens 30 Prozent der Bilanzsumme oder 20 Prozent des erzielten Bruttospielertrags betragen. Massgebend ist der jeweils grössere dieser beiden Werte. Unabhängig von diesen Quoten muss während der gesamten Konzessionsdauer das Mindesteigenkapital der Konzessionärin in Form von liberiertem Aktienkapital 4 Millionen Franken betragen.

Die ESBK kann unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Zusammensetzung der Aktiven und Passiven sowie der Betriebsrisiken, eine höhere Eigenkapitalquote vorschreiben.

Die Gewährung von Darlehen, Krediten oder die anderweitige Zurverfügungstellung von Geld durch die Konzessionärin an wirtschaftlich Berechtigte oder diesen nahestehenden Personen ist verboten.

2.3

Wichtige Geschäftspartner

Die Verträge mit den wichtigsten Geschäftspartnern (z.B. Know-how Partner oder Lieferanten von Spielbankeneinrichtungen und Spielautomaten) der Spielbank, werden sie durch die Konzessionärin abgeschlossen, müssen marktkonform gestaltet sein.

Geschäftspartner dürfen keinerlei direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Organe, die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Konzessionärin ausüben können. Das Entgelt für die Leistungen, die der Geschäftspartner der Konzessionärin erbringt, darf weder in einer Gewinnbeteiligung bestehen, noch bruttospielertragsoder sonstwie umsatzabhängig sein. In begründeten Fällen kann die ESBK eine geringfügige bruttospielertrags- oder umsatzabhängige Entschädigung bewilligen.

Die wichtigsten Geschäftspartner der Konzessionärin sind in Anhang III aufgeführt.

2.4

Organe und Mitarbeiter

Die Organe und Mitarbeiter der Konzessionärin müssen über einen guten Ruf verfügen. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit den Interessen der Konzessionärin kollidieren oder aus anderen Gründen mit ihrer Funktion innerhalb des Spielbankenbetriebes unvereinbar sind. Sie dürfen insbesondere nicht an Zuliefer-, Wartungs- oder Beratungsfirmen beteiligt oder dafür tätig sein, wenn diese Firmen in einer Beziehung zur Konzessionärin stehen.

4665

2.5

Servicepartner und Gerätelieferanten

Servicepartner und Lieferanten von Geräten, Anlagen und Installationen, die für die Konzessionärin eine spezifische Bedeutung haben, dürfen keinen massgeblichen direkten oder indirekten Einfluss auf die Konzessionärin ausüben, sei es durch eine massgebliche Beteiligung, sei es mit anderen Mitteln.

Als massgeblich in diesem Zusammenhang gilt in der Regel eine Beteiligung von 20 Prozent oder mehr an Stimmen und/oder des Kapitals an der Konzessionärin. Es gilt die konsolidierte Betrachtungsweise. Auf Grund besonderer Umstände kann die Unvereinbarkeit auch unterhalb dieses Schwellenwertes liegen.

2.6

Outsourcing

Alle Tätigkeiten, die zum Kern des Betriebes einer Spielbank gehören, müssen durch betriebseigene Mitarbeiter der Konzessionärin ausgeübt werden, also durch solche, die der Konzessionärin gegenüber als Arbeitnehmer ­ und nicht nur als Beauftragte ­ verantwortlich sind. Das Outsourcing ist demzufolge nur für Tätigkeiten möglich, die nicht zum Kern des Spielgeschäftes gehören. Für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bleibt die Konzessionärin verantwortlich. Die im Anhang IV genannten Tätigkeiten werden von Dritten im Auftrag der Konzessionärin erbracht.

2.7

Betriebsaufnahme

Die Tischspiele, Glücksspielautomaten, das Jackpotsystem sowie das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) dürfen von der Spielbank nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den spieltechnischen Anforderungen entsprechen und wenn eine entsprechende Konformitätserklärung nach Artikel 66 VSBG vorliegt.

3 3.1

Weitere Bestimmungen Weiterführung des Betriebs ohne Unterbrechung

Mit der Erteilung der gemeinsamen Standort- und Betriebsbewilligung findet keine Unterbrechung des Spielbetriebs statt, der Betrieb der Spielbank Luzern ist ohne Unterbrechung weiterzuführen.

3.2

Entzug, Einschränkung, Suspendierung

Der berechtigte Entzug, die berechtigte Einschränkung oder Suspendierung der Konzession erfolgt ohne Entschädigung.

Die ESBK kann, auch wenn kein Verschulden der Konzessionärin vorliegt, die Konzession entziehen, einschränken oder suspendieren, wenn insbesondere die notwendigen Unterlagen in Zusammenhang mit einer Änderung in den direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnissen nicht oder unvollständig eingereicht worden

4666

sind oder wenn es sich erweist, dass die wirtschaftlich Berechtigten die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

3.3

Revisionsbericht

Die Konzessionärin reicht jährlich einen gemäss den Kriterien der ESBK erstellten Revisionsbericht nach Artikel 76 VSBG ein. Der Bericht ist von einer Revisionsstelle bzw. einem verantwortlichen Revisor zu erstellen, welche die Kriterien der ESBK erfüllt, damit diese den Bericht anerkennt.

3.4

Sozialkonzept

Das Sozialkonzept der Konzessionärin enthält einerseits namentlich Präventivmassnahmen wie Informationen über die Spielrisiken, Adressen von Selbsthilfegruppen und Selbsterhebungsbögen sowie anderseits einen Massnahmenkatalog zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern, Kriterien für die Beurteilung des Schweregrads der Spielsucht und Gesprächstechniken für den Umgang mit suchtgefährdeten und süchtigen Spielern gemäss den Anforderungen der ESBK.

4

Gebühr

Für die Zusammenlegung und die Erteilung der der Standort- und Betriebskonzession wird eine einmalige Konzessionsgebühr von 5000.­ Franken erhoben. Die Gebühr wird 30 Tage nach Erhalt der Konzession fällig.

5

Anhänge

Die Anhänge I­V (Angaben über die Konzessionärin, Angaben über den Spielbetrieb, wichtige Geschäftspartner, Outsourcing, Beziehungsorganigramm, internes Organigramm) sind integrierende Bestandteile dieser Konzession. Die Anhänge können bei der ESBK, Eigerplatz 1, 3001 Bern, bezogen werden. Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und des Persönlichkeitsschutzes können folgende Anhänge nicht herausgegeben werden: Anhang I, Ziffer 1.3 (leitende Angestellte); Anhang III (wichtige Geschäftspartner) und Anhang IV (Outsourcing und andere wichtige Verträge).

Die ESBK kann diese Anhänge jederzeit ändern und ergänzen.

6

Zeitpunkt der Konzessionserteilung; Dauer der Konzession

Als der für die Berechnung der 20-jährigen Konzessionsdauer der Spielbank Luzern (Ziff. 1.1) massgebende Zeitpunkt wird der 13. Juni 2002 (Datum der Erteilung der ersten Konzessionen an die Kursaal-Casino AG Luzern und an die Grand Casino Luzern AG).

4667

7

Rechtsmittel

Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 16 Abs. 1 SBG).

8

Publikation

Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Kantons Luzern publiziert. Die Konzessionsanhänge können bei der ESBK bezogen werden (vgl. Ziff. 5).

12. Juni 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4668