Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung Meggenhus, Nationalstrasse N1.1 vom 19. April 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Optimierung der heute gültigen Höchstgeschwindigkeitssignalisierung von 70 km/h auf der Rampe von St. Gallen her in Fahrtrichtung Arbon, Verzweigung Meggenhus (Nationalstrasse N1.1) gemäss Geschwindigkeitsgutachten vom 11.03.2013 und der beiden Signalisationspläne vom 12.11.2012 und vom 11.03.2013 wie folgt: ­

Stufengerechte Herabsetzung (100/80/70 km/h) der Höchstgeschwindigkeit;

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Wiederholung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in der Mitte der Linkskurve.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

19. April 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2013-1057

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