zu 13.401 Parlamentarische Initiative Verleihung des Botschaftertitels an den Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen des Parlamentes. Kompetenz der Verwaltungsdelegation Bericht des Büros des Ständerates vom 17. Mai 2013 Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juli 2013

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht des Büros des Ständerates vom 17. Mai 20131 betreffend der parlamentarischen Initiative «Verleihung des Botschaftertitels an den Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen des Parlamentes. Kompetenz der Verwaltungsdelegation» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Juli 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2013 6553

2013-2020

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Auf Basis der heutigen gesetzlichen Grundlage ist es grundsätzlich möglich, dass der Bundesrat dem Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen des Parlamentes zu diesem Zweck den Botschaftertitel verleiht. Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) gilt gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b auch für das Personal der Parlamentsdienste. Dies wird in Artikel 25 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 (ParlVV, SR 171.115) wiederholt, wo überdies festgelegt wird, die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz würden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimme. Da die ParlVV keine Regelung zur Frage der Verleihung von diplomatischen Titeln enthält, findet Artikel 3 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) entsprechend auch für das Personal der Parlamentsdienste Anwendung.

Die bisherige Ablehnung der entsprechenden Anträge der Verwaltungsdelegation vom 18. Februar 2011 sowie vom 7. Oktober 2011 wurde vom Bundesrat denn auch nicht mit der fehlenden Gesetzesgrundlage, sondern vielmehr mit der Praxis einer generell restriktiven Titelvergabe begründet bzw. mit der Anwendung der vom Bundesrat definierten Kriterien zur Titelvergabe. Zu diesen Voraussetzungen gehören unter anderem, dass ein Botschafter die Exekutive im Ausland vertreten muss und über eigene Entscheidkompetenzen verfügt. Der Bundesrat hält fest, dass im vorliegenden Fall diese Kriterien nicht erfüllt werden.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt aber das Bedürfnis des Parlaments, in den internationalen Beziehungen auf gleichem Niveau wie die ausländischen Amtskolleginnen und -kollegen vertreten zu sein. Deshalb ist er im Sinne einer einmaligen Ausnahme bereit, dem Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen des Parlaments den Botschaftertitel zu verleihen. Durch einen diplomatischen Titel erhält der Chef des Dienstes Internationale Beziehungen der Parlamentsdienste einfacheren Zugang zu seinen ausländischen Amtskolleginnen und -kollegen. Dies erleichtert auch seine intensiven Kontakte zu den in Bern und Genf ansässigen bilateralen Vertretungen bei der Vorbereitung von Besuchen von ausländischen ParlamentarierDelegationen. Der Bundesrat erkennt, dass der diplomatische Titel der Ausübung seiner Funktion förderlich sein kann.

Es versteht sich von selbst, dass sich die Entscheidungsbefugnisse des Chefs des Dienstes Internationale Beziehungen der Parlamentsdienste auf die aussenpolitischen Kompetenzen der Bundesversammlung gemäss Artikel 166 der Bundesverfassung (BV)2 und Artikel 24 ParlG beziehen und darauf beschränkt sind. Die Verleihung des Botschaftertitels ändert daran nichts. Die Vertretung der Schweiz nach aussen und insbesondere die Pflege der internationalen Beziehungen sowie des 2

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völkerrechtlichen Verkehrs mit anderen Staaten bleiben gemäss Artikel 184 BV dem Bundesrat vorbehalten.

In diesem Zusammenhang schlägt Ihnen der Bundesrat den Rückzug der Parlamentarischen Initiative vor, da mit der Titelverleihung durch den Bundesrat das wesentliche Ziel dieser Initiative erreicht wird.

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