Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen im Bereich Bern-Wankdorf bis Muri, Nationalstrasse N6 vom 29. August 2013

Die Nationalstrasse N6 wird im Bereich Bern-Wankdorf bis Muri mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem ausgerüstet, welches es erlaubt im Bedarfsfall die Pannenstreifen als zusätzliche Fahrstreifen umzunutzen.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N6 im Bereich Bern-Wankdorf bis Muri werden durch den Einsatz von dynamischen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z.B. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden wie folgt festgesetzt: Fahrtrichtung Interlaken, ­

80 km/h, von km 1.757 bis km 5.324

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100/80 km/h, von km 5.324 bis km 7.480

Fahrtrichtung Bern, ­

100/80 km/h, von km 7.800 bis km 5.675

­

80 km/h, von km 5.675 bis km 3.645

Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit. Im Ereignisfall kann die Höchstgeschwindigkeit zusätzlich auf 60 km/h herabgesetzt werden.

II Anbringen von dynamischen Signalen «Anzeige der Fahrstreifen mit Beschränkung der Höchstbreite von 2.00 m» für die linken Fahrstreifen gemäss den beiden Signalisationsplänen vom 28. Juni 2013.

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SR 741.01 SR 741.21

2013-2239

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III Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

24. September 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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