Verfügung betreffend Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N1 vom 21. Mai 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N1 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­ von km 5.580 bis km 15.675, zeitlich begrenzt von 14:00 bis 18:00 Uhr.

II Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N1 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­ von km 14.490 bis km 5.910, zeitlich begrenzt von 6:00 bis 9:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr.

Die notwendigen Signale werden gemäss Übersichtspläne Nr. 60164.33-003 vom 1.05.2013 und Nr. 60164.33-004 vom 13.05.2013 angebracht.

III Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

4. Juni 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

1 2

SR 741.01 SR 741.21

3478

2013-1354