Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen beim Anschluss Wallisellen, Nationalstrasse N1 vom 16. August 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und c, 4 und 5 Buchstabe a und c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeiten beim Anschluss Wallisellen gemäss verkehrstechnischem Bericht vom 19. März 2013 und den beiden Signalisationsund Markierungsplänen vom 21. Februar 2013.

II Verschieben eines Signals «Kein Vortritt» beim Anschluss Wallisellen gemäss den beiden Signalisations- und Markierungsplänen vom 21. Februar 2013.

III Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

27. August 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2013-2054