Verfügung betreffend Verkehrsanordnung auf der Nationalstrasse N01/40, Stadt Zürich, Anpassung Verkehsführung Milchbucktunnel, befristeter Versuch einer Verkehrsmassnahme vom 11. November 2013

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2, 2bis und 5, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Anordnung eines Überholverbots (Signal 2.44 SSV Anh. 2) auf der Nationalstrasse N01, wie folgt: in Fahrtrichtung St. Gallen: von km 5.6503 bis km 3.660

­

Die Aufhebung des Überholverbots erfolgt am Ende der Autostrasse (Signal 4.04 SSV Anh. 2) II Anordnung der Sperrung des mittleren Fahrstreifens durch Anbringen einer Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen (Signal 4.77.1 SSV Anh. 2; Fahrverbot auf dem mittleren Fahrstreifen), wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen: von km 5.650 bis km 3.660

Die Aufhebung des Überholverbots erfolgt am Ende der Autostrasse (Signal 4.04 SSV Anh. 2) III Die Verkehrsanordnungen gemäss Verkehrsgutachten sowie Signalisations- und Markierungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis zum Ende der einjährigen Versuchsphase (26. September 2014).

1 2 3

SR 741.01 SR 741.21 Gemäss derzeit noch gültiger und materialisierter Kilometrierung. Im Gutachten und in den Signalisations- und Markierungsplänen ist bereits die künftige Kilometrierung aufgeführt.

2013-2865

8685

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

19. November 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

8686