E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2008­2011 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung und die folgenden Forschungsprojekte nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8 und 9 FG ein Zahlungsrahmen von 2843,4 Millionen Franken bewilligt: a.

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

b.

Akademien der Wissenschaften Schweiz;

c.

Nationale Wörterbücher;

d.

Historisches Lexikon der Schweiz;

e

Politisches Jahrbuch der Schweiz;

f.

Stiftung Science et Cité und Technorama.

Art. 2 Bis höchstens 0,2 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 267 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.

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Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der 2. Serie werden weitergeführt.

SR 101 SR 420.1 BBl 2007 1223

2006-2841

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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011. BB

Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der 1. Serie werden mit einem gegenüber der zweiten Betriebsphase um global mindestens 50 Prozent reduzierten Bundesbeitrag abgeschlossen. Sie werden zeitlich gestaffelt durch den Start einer 3. Serie neuer Nationaler Forschungsschwerpunkte ab 2010 ersetzt.

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Art. 4 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 111 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden.

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Die Zuteilung der Overheadbeiträge an Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen) und weitere öffentlich unterstützte Forschungsinstitutionen erfolgt ab 2009 nach Massgabe der Forschungsmittel, die diese beim Nationalfonds ab 2009 erfolgreich eingeworben haben.

2

Im Rahmen der Einführung des Overhead in den Jahren 2009­2011 kommt für die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den Beitragsjahren 2009­2011 eine Pauschale von maximal 10 Prozent auf den im Bereich der Grundlagenforschung vom Nationalfonds bewilligten Projektbeiträgen zur Anwendung.

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Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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