Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Diflubenzuron 25 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte AttradeSchweizerische Zulassungsnummer: A-4036 Diflubenzuron 25 WP Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2247-1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrotech Trading Dimilin

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4178 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 7500373 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Crompton Registrations Ltd.

Diffuse 25 WP

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4182 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10210 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Chimac-Agriphar S.A.

Dimilin 25 P.B.

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4183 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4686 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Crompton Registrations Ltd.

Plantilin 25 PB

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4184 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12300 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Plant Chem srl

1

SR 916.161

8446

2007-2655

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Zierpflanzen Gehölze (ausserhalb Eulenraupen, Gespinstmotten, Forst), Stauden Spanner, Trägspinner

Anwendung

(*)

Konzentration: 0.04 %

1

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur gegen Eier und Junglarven.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Dezember 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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