Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a.

landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens 1 Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

Art. 58 Abs. 2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

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BBl 2006 6337 SR 211.412.11

2006-1331

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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 62 Bst. f Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: f.

zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 66 Abs. 2 Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.

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Art. 89

Beschwerde an das Bundesgericht

Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82­89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.

Art. 95b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 20074.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20075 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

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SR 173.110 AS ... (BBl 2007 7183) BBl 2007 7183

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