Bundesbeschluss über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20063, beschliesst: Art. 1 Für den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union wird ein Rahmenkredit von 1 Milliarde Franken für die Dauer von fünf Jahren bewilligt.

Art. 2 Für die schweizerischen Durchführungskosten stehen maximal 5 Prozent des Rahmenkredits zur Verfügung.

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Durch den Rahmenkredit wird auch das Personal finanziert, das zeitlich befristet für die Durchführung der Aufgaben in der Zentrale und vor Ort benötigt wird.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2006 3529 BBl 2007 489

2005-2794

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Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union. BB

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