Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Unterstützung der Filmfestivals

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf Artikel 5 Buchstabe b und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG, SR 443.1), gestützt auf Artikel 2 Buchstabe c und 29 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) und gestützt auf Ziffer 5.1 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2008­2010 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert:

1. Eröffnung der Ausschreibung, Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Unterstützung von in der Schweiz durchgeführten Filmfestivals wird am 1. Januar 2007 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 15. März 2007. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

2. Rahmen a. Ziele der LV Gemäss Artikel 5 FiG unterstützt der Bund (das BAK) die Filmkultur. Die Förderung der Filmfestivals (Bst. b) ist Teil der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen. Mit dieser Unterstützung bezweckt das BAK die Förderung einer lebendigen Filmkultur in unserem Land, welche die Qualität und die Vielfalt des Filmangebots sicherstellt. Die Unterstützung soll den Filmfestivals professionelle Strukturen ermöglichen, die es ihnen erlauben, ihre kulturelle Politik zu sichern und zu entwickeln (Ziff. 5.1.1 Förderungskonzepte).

b. Kriterien Folgende Kriterien werden beachtet: ­

Programmierung vorwiegend von Filmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FiG;

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Qualität und Kohärenz der Programmgestaltung;

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Qualität der Organisation;

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Kontinuität des Festivals;

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Einzigartigkeit der Veranstaltung innerhalb der Landschaft der schweizerischen Filmfestivals;

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Präsenz und Ausstrahlung des Festivals in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland;

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nach Möglichkeit Beitrag zur Promotion des Schweizer Films.

Die Veranstaltung muss in regelmässigen Intervallen organisiert sein.

c. Dauer Die LV werden für eine Dauer von drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen.

d. Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet.

3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Konzept des Festivals;

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Zielvorgaben und Realisierungsvorschläge für die nächsten drei Jahre;

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Organigramm und Struktur;

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Budget 2008­2010;

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Finanzierungsplan 2008­2010;

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Letzter Tätigkeitsbericht mit folgenden Angaben: Anzahl Zuschauer, Anzahl der gezeigten Filme, der weiteren Veranstaltungen und der Kategorien, beglaubigte Buchhaltung (wenn möglich der letzten 3 Jahre), Pressespiegel usw.;

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Weitere Dokumentationen, die von Nutzen sein können.

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen zu verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Christian Ströhle, Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern christian.stroehle@bak.admin.ch (Internet: www.bak.admin.ch Tel.: 031 324 70 24, Fax.: 031 322 57 71).

3. Januar 2007

Bundesamt für Kultur Leiter der Sektion Film: Nicolas Bideau

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