Bundesbeschluss zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Art. 86 der Bundesverfassung)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 86 Abs. 3 Einleitungsatz, 3bis (neu) und 4 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

3

3bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:

a.

Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

b.

Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich Terroranschläge und Entführungen;

c.

Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

4

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

1 2

BBl 2007 6373 SR 101

2006-1794

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Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Art. 86 der Bundesverfassung). BB

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