Notifikation (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Dogan Ufuk, geb. 8. Juni 1981, Türkei, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (Postkonto PC 30-217609-6), unter Angabe der Geschäftsnummer C-161/2006, zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

25. September 2007

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2007-2230

6569