Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 27. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Triflusulfuron-methyl 50 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Safari

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4023 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 8475-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours (Belgium)

Debut

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4024 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4409-60 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours

Safari

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4141 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9200073 Ausländischer Bewilligungsinhaber: DU PONT DE NEMOURS (FRANCE) S.A.

Safari

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4142 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2521-1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

2007-2652

8337

Debut

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4143 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2521-0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours

Debut

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4144 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8887 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours Italiana SRL

Safari

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4145 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8886 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours Italiana SRL

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Chicorée

Feldbau Zuckerrübe

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.03 kg/ha 1 Anwendung: Nachauflauf, ab 2-Blatt Stadium der Kultur.

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.02­0.03 kg/ha

2

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 2 Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

2 = Auf geeignete Mischungspartner ist hinzuweisen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

8338

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

27. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

8339