zu 05.415 Parlamentarische Initiative Spielbankengesetz. Rahmenbedingungen Bericht vom 13. November 2006 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Dezember 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 13. November 2006 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Dezember 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2926

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 17. Juni 2005 haben Ständerat Christoffel Brändli und Nationalrat Duri Bezzola je eine parlamentarische Initiative deponiert mit dem Ziel, Artikel 41 Absatz 4 des Spielbankengesetzes (SBG) zu revidieren. In begründeten Fällen soll demnach der Bundesrat gemäss Vorschlag von Nationalrat Bezzola in den ersten acht Betriebsjahren (also vier Jahre länger als bisher) oder gemäss Vorschlag von Ständerat Brändli ohne zeitliche Beschränkung eine Steuerreduktion gewähren können. Der Änderungsvorschlag zielt hauptsächlich darauf ab, die kleinen Bergcasinos von St. Moritz und Davos zu unterstützen, welche sich nach vier Betriebsjahren immer noch in einer heiklen finanziellen Situation befinden.

Am 16. Oktober 2006 hat die Rechtskommission des Ständerates mit 8 gegen 3 Stimmen beschlossen, dem Vorschlag von Nationalrat Bezzola zu folgen. Des Weiteren ist die Kommission mit 6 gegen 5 Stimmen einem Vorschlag gefolgt, der ­ anders als Nationalrat Bezzola, der die ersten acht Jahre anvisiert hat ­ die Reduktionsmöglichkeit auf den Zeitraum der ersten sieben Betriebsjahre erstrecken will.

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Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Bundesverfassung wird bei den Spielbanken eine Spezialsteuer erhoben, die die ordentlichen Unternehmenssteuern nicht ersetzt. Diese Steuer darf 80 % der Bruttoerträge aus dem Spielbetrieb nicht übersteigen. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, den Steuersatz gestützt auf Artikel 41 Absatz 4 SBG während den ersten vier Betriebsjahren zu senken; damit sollten die neu geschaffenen Unternehmen die Gelegenheit erhalten, einen Kundenstamm zu bilden. Ziel ist es nicht, strukturelle Probleme auszugleichen, die im vorliegenden Fall auf ein eingeschränktes Interesse der Touristen zurückzuführen sind. Dies ist aber der Grund dafür, dass die Spielbanken nicht in der Lage sind, das für die Deckung der hohen Fixkosten notwendige Ertragsvolumen zu erarbeiten. Die Spielbanken St. Moritz und Davos realisieren je einen Bruttospielertrag, der ungefähr dreimal kleiner ist als derjenige des umsatzmässig nächstgrösseren Casinos.

Der Bundesrat hat diesen beiden Spielbanken die maximal mögliche Reduktion gewährt. Als Starthilfe hat er den Steuersatz auf 20 % (Art. 41 Abs. 4 SBG) gesenkt.

Zugleich hat er aus Gründen der Tourismusförderung eine weitere Reduktion von einem Drittel des Basisabgabesatzes vorgenommen (Art. 42 Abs. 2 SBG), was zu einem effektiven Steuersatz von 13,33 % führte.

Der Bundesrat hält es nicht für angebracht, die Möglichkeit der Steuerreduktion zu verlängern, um zwei Unternehmen (Aktiengesellschaften) zu entlasten, deren Investoren das Geschäftsvolumen und damit auch die Rentabilität überschätzt haben. Für den Bundesrat war die wirtschaftliche Stärke der Spielbanken immer wichtig. Die Botschaft zum SBG (BBl 1997 III 175) hält Folgendes fest: «Eine Betriebskonzession wird nur dann erteilt, wenn die Wirtschaftlichkeit des Spielbankenbetriebes plausibel dargelegt worden ist. Eine unwirtschaftlich arbeitende Spielbank wird weder volkswirtschaftlich noch fiskalisch grossen Nutzen schaffen.» 216

Der Bundesrat erachtet die aktuell im Gesetz vorgesehenen Steuerreduktionen als genügend und angemessen.

2.1

Ungleichbehandlung der Betriebe

Nach Einschätzung des Bundesrates führt eine Anpassung der Regeln im heutigen Zeitpunkt unweigerlich zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Tourismusregionen, welche in Kenntnis der anzuwendenden Regeln ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Dasselbe gilt gegenüber den Spielbanken in Zermatt und Arosa, welche als Folge finanzieller Schwierigkeiten ihre Türen im Jahr 2003 schliessen mussten.

Den Gesuchstellern waren die anwendbaren Bestimmungen bekannt, als sie ihre Kandidaturen um eine Konzession einreichten; sie wussten, dass diejenigen, die nach vier Jahren Betrieb keine genügende Rentabilität erzielen, ihre Aktivität einstellen müssen. Der Wille des Gesetzgebers bestand nicht darin, die Spielbanken vor der Konkurrenz zu schützen, sondern den Wettbewerb im Rahmen eines eingeschränkten Marktes spielen zu lassen. Demgegenüber würden nach dem Revisionsvorschlag der Rechtskommission des Ständerates zwei Aktiengesellschaften begünstigt, die bereits von einer Oligopolsituation in einem relativ lukrativen Markt profitieren.

2.2

Förderung des Tourismus

Mit Blick auf die Tourismusförderung ist daran zu erinnern, dass die Spielbanken von Davos und St. Moritz als Unternehmen, die in einer vom saisonalen Tourismus abhängigen Region tätig sind, bereits jetzt von einer Reduktion des Steuersatzes um einen Drittel während der gesamten Konzessionsdauer profitieren (Art. 42 Abs. 2 SBG).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber angestrebte tourismusfördernde Wirkung der Bergcasinos ausgeblieben ist. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass der wesentliche Teil des Ertrages von der lokalen Kundschaft stammt.

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Schlussfolgerung

Aufgrund der oben erwähnten Argumente, insbesondere wegen der durch einen solchen Vorschlag hervorgerufenen Ungleichbehandlung, lehnt der Bundesrat den Antrag und den Minderheitsantrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. November 2006 betreffend «Spielbankengesetz. Rahmenbedingungen» ab.

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