Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen (Änderung des DBG und des StHG)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 28. November 20061 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Natrionalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Januar 20072, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer Art. 107 Abs. 1 Bst. c (neu) Zur Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der Kanton zuständig, in dem:

1

c.

die Empfänger von Vorsorgeleistungen nach Artikel 95 oder 96 für ihr letztes Erwerbseinkommen besteuert wurden.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 38 Abs. 5 (neu) Bei Vorsorgeleistungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben f und g richtet sich die Verpflichtung des Schuldners zum Steuerabzug nach dem Recht des Kantons, in dem der Empfänger der Vorsorgeleistungen für sein letztes Erwerbseinkommen besteuert wurde.

5

1 2 3 4

BBl 2007 1173 BBl 2007 1191 SR 642.11 SR 642.14

2007-0047

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Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen. BG

Art. 72g5 (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung der Bestimmung von Artikel 38 Absatz 5 auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an.

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Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 38 Absatz 5 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

Am 20. Dezember 2006 hat das Parlament im Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern bereits einen Artikel 72g StHG verabschiedet, welcher aber noch nicht in Kraft getreten ist. Artikel 72g StHG des vorliegenden Gesetzes wird allenfalls zu Artikel 72h StHG.

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