Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (Strukturreform) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 26 Abs. 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).

3

Art. 33 Aufgehoben Art. 47 Abs. 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangvorrichtung weiterführen.

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

2

1 2

7.

die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),

9.

die Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a­52e),

BBl 2007 5669 SR 831.40

2007-1312

5727

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a), 14. die Aufsicht und Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64c), 15. Aufgehoben Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben Art. 51a (neu)

Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

1

2

Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr: a.

Festlegung des Finanzierungssystems;

b.

Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;

c.

Erlass und Änderung von Reglementen;

d.

Genehmigung der Jahresrechnung;

e.

Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;

f.

Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung;

g.

Ausgestaltung des Rechnungswesens;

h.

Sicherstellung der Information der Versicherten;

i.

Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;

j.

Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

k.

Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;

l.

Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;

m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n.

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periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Es kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

3

Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.

4

Art. 51b (neu)

Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck haben Sie dafür zu sorgen, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.

2

Art. 51c (neu)

Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Konditionen entsprechen.

1

Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den Vorgenannten nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen zu legen.

2

Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung angemessen gewahrt sind.

3

Art. 52 Abs. 1 und 4 (neu) Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

1

Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts3 sinngemäss.

4

Art. 52a (neu)

Prüfung

Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich durch eine Revisionsstelle die Geschäftsführung, das Rechnungswesens und die Vermögensverwaltung prüfen zu lassen.

1

Der Bericht der Revisionsstelle über die Prüfung ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.

2

3

SR 220

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen:

3

a.

ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

b.

ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 52b (neu)

Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge

Als Revisionsstelle können unter Vorbehalt von Absatz 2 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20054 zugelassen sind.

1

Der Bundesrat kann für die Prüfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

2

Art. 52c (neu) 1

4

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob: a.

die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

b.

die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;

c.

die Anlagetätigkeit auf die mittel- und langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet ist und ob die getroffenen Anlagen den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;

d.

die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;

e.

die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsvertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;

f.

im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;

g.

die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden.

h.

in den Rechtsgeschäften nach Artikel 51c die Interessen der Vorsorgeeinrichtung angemessen gewahrt sind.

SR...; BBl 2005 7349

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Sie hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zu Handen des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.

2

Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zu Handen des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

3

Der Bundesrat regelt das Verhältnis der Revisionsstellen und ihrer Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission.

4

Art. 52d (neu)

Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

1

2

Voraussetzungen für die Zulassung sind: a.

entsprechende berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;

b.

Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;

c.

guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.

Die Oberaufsichtskommission erklärt die Standesregeln als verbindlich, welche die Befähigung näher umschreiben. Nötigenfalls setzt sie selber Zulassungskriterien fest.

3

4

Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet; sie ist erneuerbar.

Art. 52e (neu) 1

Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob: a.

die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

b.

die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere:

2

a.

über die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;

b.

über die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

3

Der Bundesrat regelt das Verhältnis der Experten für die berufliche Vorsorge und ihrer Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission.

4

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 53 Aufgehoben Art. 53a

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen: a.

über die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind;

b.

über die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, welche Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

Gliederungstitel vor Art. 61

Drittel Titel: Aufsicht und Oberaufsicht 1. Kapitel: Aufsicht Art. 61

Aufsichtsbehörde

Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

1

Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.

2

3 Die Aufsichtsbehörde muss in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig sein.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

1

a.

die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86­86b des Zivilgesetzbuches5.

2

5

SR 210

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 62a (neu)

Aufsichtsmittel

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.

1

2

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: a.

vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;

b.

im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;

c.

Gutachten anordnen;

d.

Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;

e.

Ersatzvornahmen anordnen;

f.

das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;

g.

eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;

h.

eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;

i.

Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.

Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.

3

Art. 63 Aufgehoben Art. 63a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Oberaufsicht Art. 64

Oberaufsichtskommission

Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen.

1

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrats und des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.

2

Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn:

3

4

a.

wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586.

Art. 64a (neu)

Aufgaben der Oberaufsichtskommission

Die Oberaufsichtskommission nimmt die Oberaufsicht gegenüber den Aufsichtsbehörden wahr. Sie hat folgende Aufgaben:

1

a.

Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

b.

Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.

c.

Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.

d.

Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.

e.

Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge. Das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.

f.

Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und Revisionsstellen Weisungen allgemeiner Art erteilen.

g.

Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie tritt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern in Kontakt.

2

3

Sie beaufsichtigt den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.

Art. 64b (neu) 1

Sekretariat der Oberaufsichtskommission

Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

Das Sekretariat ist administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen angegliedert.

2

Es erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.

3

6

SR 170.32

5734

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 64c (neu) 1

Kosten

Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt: a.

durch eine jährliche Aufsichtsabgabe;

b.

durch Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die jährliche Aufsichtsabgabe wird bei den Aufsichtsbehörden erhoben. Die Abgabe bemisst sich nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Summe der Deckungskapitalien. Beim Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung bemisst sich die Aufsichtsabgabe nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.

2

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.

3

Art. 65 Abs. 4 (neu) Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Sammelund Gemeinschaftsstiftung, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Vorsorgeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern und Verbandseinrichtungen.

4

Art. 74 Abs. 3 (neu) Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.

3

Art. 76 sechstes Alinea (neu) ...

wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt,

7

SR 831.42

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert 1. Zivilgesetzbuch8 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

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7.

Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a­52e),

8.

die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

12. die Aufsicht und Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64c), 13. Aufgehoben 14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 69),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 Art. 9 Abs. 2 Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG11.

2

Art. 19

Versicherungstechnischer Fehlbetrag

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, dürfen bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 53 Abs. 3 BVG).

8 9 10 11

SR 210 SR 831.40 SR 831.42 SR 831.40

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

IV Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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