Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Muhamet Ukzmajli, geb. 14. September 1957, F. Zaskok KK, 70000 Ferizaj Urosevac-Kosovo, hat der ihm auf diplomatischem Weg zugestellten Aufforderung, in dem von ihm in der Schweiz eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach Artikel 11b VwVG ein Zustelldomizil zu verzeigen, innert der ihm gesetzten Frist nicht Folge gegeben, so dass der nachstehende Entscheid androhungsgemäss auf dem Ediktalweg eröffnet wird.

Auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2005 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2007 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

6. November 2007

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2007-2623

7657