A Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Entwurf (Verfassungslösung)

(BWIS) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über die Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Ingress, 1. Teil gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2 und 68 Absatz 4 der Bundesverfassung3, Art. 24b

Rayonverbot

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.

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Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.

Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.

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BBl 2007 6465 SR 120 SR 101

2007-1444

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 24d

Meldeauflage

Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn:

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a.

sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 24b oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c verstossen hat;

b.

aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder

c.

die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.

Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

2

Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

3

Art. 24e 1

Polizeigewahrsam

Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a.

konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und

b.

dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.

Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.

2

Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.

3

Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.

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Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

5

Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt der Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsbestimmung über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen4 am 1. Januar 2010 in Kraft.

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BBl 2007 6483

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

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B Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Entwurf (Konkordatslösung)

(BWIS) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über die Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 Bst. f 4

Vorbeugende Massnahmen sind: f.

Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24a und 24c.

Art. 24a Abs. 2 Einleitungssatz In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

2

Art. 24b Aufgehoben Art. 24c Abs. 1 Bst. a Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:

1

a.

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gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 24d­24e Aufgehoben Art. 24f

Untere Altersgrenze

Massnahmen nach Artikel 24c können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben.

Art. 24g

Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24c kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 24h Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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