zu 06.479 Parlamentarische Initiative Abschreibung nicht behandelter Vorstösse Bericht vom 16. Februar 2007 des Büros des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 18. April 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 16. Februar 2007 des Büros des Nationalrates betreffend die Abschreibung nicht behandelter Vorstösse nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. April 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-0726

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 1. Dezember 2003 sind das neue Parlamentsgesetz (ParlG) und die sich darauf abstützenden total revidierten Geschäftsreglemente des National- und des Ständerates in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision wurde die automatische Abschreibung von Motionen und Postulaten abgeschafft. Mit Bericht vom 16. Februar 2007 legt das Büro des Nationalrats eine parlamentarische Initiative vor, mit welcher das Verfahren zur Abschreibung von Vorstössen vereinfacht und zum früher geltenden Recht zurückgekehrt werden soll. Die Änderung des ParlG sieht vor, dass Vorstösse eines Ratsmitglieds ohne Parlamentsbeschluss abgeschrieben werden, wenn der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat oder wenn die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt. Damit wird die heute für Interpellationen geltende Regelung auf alle Vorstösse von Ratsmitgliedern ausgedehnt.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die parlamentarische Initiative betrifft das Verfahren zur Abschreibung von Vorstössen und regelt damit eine parlamentsinterne Angelegenheit ohne direkte Auswirkungen auf Bundesrat und Bundesverwaltung. In seinen Stellungnahmen zu solchen Fragen auferlegt sich der Bundesrat daher Zurückhaltung.

Mit der vorliegenden Änderung des Parlamentsgesetzes soll zum früheren Recht zurückgekehrt werden. Die automatische Abschreibung von Vorstössen der Ratsmitglieder und die damit verbundene Verfahrensvereinfachung ist aus der Sicht des Bundesrates sinnvoll. Er macht allerdings darauf aufmerksam, dass Artikel 119 ParlG nicht nur die Vorstösse der Ratsmitglieder, sondern auch jene der Kommissionen und der Fraktionen regelt. Die von der Kommission angestrebte gesetzliche Neuregelung bezieht sich indessen nur auf die Vorstösse der Ratsmitglieder. Damit bleibt die Abschreibung der Vorstösse von Kommissionen und Fraktionen offen. Im Sinne der Transparenz und der Informationsfunktion des Gesetzes empfiehlt der Bundesrat, klarzustellen, welches Verfahren bei diesen Vorstössen zur Anwendung kommen soll.

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