Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 31. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 11. November 2004, vom 3. März 2005 und vom 23. Mai 20061 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1 und 2 Art. 1
Lohnanpassung
Art. 2
Mindestlöhne
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.
31. Mai 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 2
BBl 2004 67836785, 2005 2225, 2006 4701 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2007-1263
4279
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB
4280