Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Entwurf
(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 37a (neu)
6. Abschnitt: Sperrung und Freigabe von Krediten Art. 37a (neu)
Sperrung
Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren: a.
Verpflichtungskredite;
b.
Zahlungsrahmen;
c.
Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.
Art. 37b (neu)
Freigabe
Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:
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a.
eine schwere Rezession dies erfordert; oder
b.
Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.
Die Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
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BBl 2007 301 SR 611.0
2006-2814
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Finanzhaushaltgesetz
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Es tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums am 1. Januar 2008 in Kraft.
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