Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 37a (neu)

6. Abschnitt: Sperrung und Freigabe von Krediten Art. 37a (neu)

Sperrung

Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren: a.

Verpflichtungskredite;

b.

Zahlungsrahmen;

c.

Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.

Art. 37b (neu)

Freigabe

Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:

1

a.

eine schwere Rezession dies erfordert; oder

b.

Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.

Die Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

2

1 2

BBl 2007 301 SR 611.0

2006-2814

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Finanzhaushaltgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums am 1. Januar 2008 in Kraft.

314