Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Metamitron 700.6 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4049 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9114-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Makhteshim-Agan Benelux & Nordic B.V.

Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4051 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10569 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Makhteshim-Agan Italia S.R.L

Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4209 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2060126 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer CropScience SA

Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4214 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2675-2 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

2007-2659

8457

Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4215 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2675-1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Friedrich Glatz

Goltix 700 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4216 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2675-0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Makhteshim-Agan Deutschland AG

Bietomix 70 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4218 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12140 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimix S.R.L.

Metadil SC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4219 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12606 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Hermoo Belgium NV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Rande Rande

Feldbau Futterrübe, Zuckerrübe

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 4 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

1, 2

Aufwandmenge: 5 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

1, 3, 4

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 5 l/ha 1 Anwendung: Vor- und Nachauflauf; üblicherweise in Splits von 1­2 l/ha in Kombination mit Ethofumesat- und Phenmedipham/DesmediphamProdukten.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Splitanwendung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

2 = Sandiger, schwach humoser Boden.

3 = Mittelschwerer, schwach humoser Boden.

4 = Schwerer, schwach humoser Boden.

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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Dezember 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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