Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007 vom 12. Dezember 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20062, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2007 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

55 294 003 942

b.

Erträgen von

55 869 546 537

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

575 542 595

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2007 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3 1

217 702 100

Kreditverschiebungen

Der Bundesrat wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.

1 2

6 483 364 000

zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit in den Globalbudgets einzelner FLAG-Verwaltungseinheiten. Die Kreditverschiebungen dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2007-0185

1125

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007

b.

zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb.

Die Kreditverschiebungen dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

c.

zwischen dem Kredit für Personalaufwand und dem Kredit für Beratungsaufwand innerhalb von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung. Die Kreditverschiebungen dürfen weder 5 Prozent des für Personalaufwand bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

Das Finanzdepartement (Eidgenössisches Personalamt) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen.

2

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

3

Art. 4

Kreditsperre

Die nach Artikel 1 und 2 bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben (Voranschlagskredite) werden gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Kreditsperrungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 im Umfang von insgesamt 134 018 568 Franken gesperrt.

1

2

Die Einzelheiten der Kreditsperrung sind im Anhang I geregelt.

Art. 5

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2007 genehmigt:

1

Franken

a.

Gesamtausgaben von

55 241 037 988

b.

Gesamteinnahmen von

56 011 007 819

Die Gesamtausgaben vermindern sich um die nach Artikel 4 gesperrten Teilkredite.

2

Art. 6

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 55 506 908 749 Franken zu Grunde gelegt.

3

SR 611.1

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007

Art. 7

Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Einheiten

Die Kosten und Erlöse der im Anhang 2 aufgeführten Produktgruppen von FLAGEinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes als Planungsgrössen festgelegt.

Art. 8

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Landesverteidigung

b.

ETH-Bauten

101 600 000

c.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

496 402 000

d.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

e.

Pandemie Beschaffung von Impfstoffen

186 235 000

Art. 9

1 083 995 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

b.

Landesverteidigung

28 000 000

c.

ETH-Bauten

d.

Soziale Wohlfahrt

10 000 000

e.

Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und Darlehen

68 310 000

Art. 10 1

3 000 000

139 160 000

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2007 des ETH-Bereichs

Der Bundesrat wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.

zwischen den drei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2007 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Buchstabe b und 9 Buchstabe c;

b.

innerhalb der drei Gesamtkredite nach Buchstabe a.

Die Kreditverschiebungen dürfen zwei Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007

Art. 11

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 7. Dezember 2006

Ständerat, 12. Dezember 2006

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Die Sekretärin: Elisabeth Barben

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