A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2008­2011

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1 Für Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 BBG und für Verpflichtungen aus dem bisherigen Recht wird für die Jahre 2008­2011 ein Zahlungsrahmen von 2327,9 Millionen Franken bewilligt.

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Die Jahresanteile betragen:

für 2008:

509,4 Millionen Franken

für 2009:

545,4 Millionen Franken

für 2010:

604,4 Millionen Franken

für 2011:

668,7 Millionen Franken

Art. 2 Für Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 BBG wird für die Jahre 2008­2011 ein Verpflichtungskredit von 270,7 Millionen Franken bewilligt.

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Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Zur Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) in den Jahren 2008­2011 wird ein Zahlungsrahmen von 109,6 Millionen Franken bewilligt.

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SR 101 SR 412.10 BBl 2007 1223

2006-2837

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Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2008­2011. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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