Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2007 vom 15. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Staatsrats des Kantons Neuenburg vom 8. November 2006, beschliesst:

1 2

1.

Das Gesuch des Kantons Neuenburg vom 8. November 2006 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2007 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und von Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 11. März 2007 darf die Stimme von maximal 6000 im Kanton Neuenburg wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden. Personen, die den Vote électronique nutzen möchten, müssen sich vorgängig als rechtmässige Benutzerinnen und Benutzer des Guichet unique, des E-Government-Portals des Kantons Neuenburg, bei der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg oder bei der Wohngemeinde (politischer Wohnsitz) einschreiben.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 10. März 2007 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen in allen betroffenen Gemeinden des Kantons Neuenburg werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Neuenburg bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

SR 161.1 SR 161.11

2006-3358

231

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2007. BRB

e.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche im Kanton Neuenburg gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Staatsrat des Kantons Neuenburg durch die Bundeskanzlei.

15. Dezember 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

232