Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 31. Mai 2007

Tarifvorlage der Winterthur Leben, Winterthur

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Betroffen sind alle Versicherten.

Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung.

(1. Der Kreis der betroffenen Personen ist zu umschreiben; 2. Kurze Umschreibung des sich ändernden Sachverhaltes: ­

Änderungen, welche den Sparprozess der Aktiven betreffen;

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Änderungen der Risiko-, Todesfall- oder Invaliditätsprämie;

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Änderungen der Betriebs- und Verwaltungskostenprämie

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Änderungen der Rentenumwandlungssätze

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Änderungen des Überschusssystems.)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 reichte die Winterthur Leben im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für den Kollektivtarif KT-WL 2008 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 31. Mai 2007 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2008 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die 4300

2007-1431

Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

19. Juni 2007

Bundesamt für Privatversicherungen

4301