Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008­2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008­2011 vom 19. September 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 33 Absatz 1 und 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1 Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 2008­2011 wird ein Zahlungsrahmen von 8234,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

Der Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich, vertreten durch den ETH-Rat, für die Jahre 2008­2011 wird genehmigt4.

2

Der ETH-Rat erstattet per Ende 2009 einen Zwischenbericht über die Überprüfung und Verbesserung der Effizienz des Mitteleinsatzes und die Zusammenarbeit mit den Schweizer Hochschulen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 19. Juni 2007

Nationalrat, 19. September 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

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SR 101 SR 414.110 BBl 2007 1223 Siehe Anhang 2 der Botschaft zu diesem Bundesbeschluss, BBl 2007 1401.

Der Leistungsauftrag ist im Internet unter der Adresse www.sbf.admin.ch zugänglich.

2006-2838

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Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008­2011 und Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008­2011. BB

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