Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres vom 4. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres (FRMPP) gemäss dem Reglement vom 20. Januar 20072 wird allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung finanziert, welche die FRMPP erbringt.
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Es sind dies konkret: a.
Basisleistungen: Entwicklung eines Systems der beruflichen Grundbildung, Nachwuchsförderung, Nachwuchswerbung, Berufsberatung, Entwicklung und Unterhalt von Bildungsverordnungen und Prüfungsreglementen, Teilnahme an Berufswettbewerben;
b.
berufliche Grundbildung: Vorbereitung und Vereinheitlichung der Qualifikationsverfahren in der Romandie;
c.
höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung: Vorbereitungskurse für die Baustellenleiter-, Polier- und Meisterprüfungen,
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 184 vom 24. September 2007, veröffentlicht.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds FRMPP. BRB
Übernahme der Kosten der oben erwähnten Prüfungen, Übernahme der Kosten weiterer Weiterbildungskurse.
Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Maler- und Gipserbranche der Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis.
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Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die FRMPP betreut werden.
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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.
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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb mit angestelltem Personal mittels eines Abzuges von der AHV-Lohnsumme des angestellten Personalsgemäss Artikel 3 Absatz 2 und für Einpersonenbetriebe aus einem fixen Betriebsbeitrag.
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Es gelten folgende Ansätze: a.
jährlicher Beitrag für Betriebe mit Arbeitnehmenden:
0,05 %
b.
jährlicher Beitrag für Einpersonenbetriebe:
Fr. 150.
Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.
Art. 6 1
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
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Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
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Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.
4. September 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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SR 412.101
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