Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres vom 4. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres (FRMPP) gemäss dem Reglement vom 20. Januar 20072 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung finanziert, welche die FRMPP erbringt.

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Es sind dies konkret: a.

Basisleistungen: ­ Entwicklung eines Systems der beruflichen Grundbildung, ­ Nachwuchsförderung, ­ Nachwuchswerbung, ­ Berufsberatung, ­ Entwicklung und Unterhalt von Bildungsverordnungen und Prüfungsreglementen, ­ Teilnahme an Berufswettbewerben;

b.

berufliche Grundbildung: ­ Vorbereitung und Vereinheitlichung der Qualifikationsverfahren in der Romandie;

c.

höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung: ­ Vorbereitungskurse für die Baustellenleiter-, Polier- und Meisterprüfungen,

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 184 vom 24. September 2007, veröffentlicht.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds FRMPP. BRB

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Übernahme der Kosten der oben erwähnten Prüfungen, Übernahme der Kosten weiterer Weiterbildungskurse.

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Maler- und Gipserbranche der Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis.

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Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die FRMPP betreut werden.

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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb mit angestelltem Personal mittels eines Abzuges von der AHV-Lohnsumme des angestellten Personalsgemäss Artikel 3 Absatz 2 und für Einpersonenbetriebe aus einem fixen Betriebsbeitrag.

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Es gelten folgende Ansätze: a.

jährlicher Beitrag für Betriebe mit Arbeitnehmenden:

0,05 %

b.

jährlicher Beitrag für Einpersonenbetriebe:

Fr. 150.­

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

4. September 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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