Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 27. November 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Flusilazole 250 g/l
Formulierungstyp:
EW Emulsion, Öl in Wasser
2. Handelsprodukte Capitan 25 EW
Schweizerische Zulassungsnummer: B-4026 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 8873-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours (Belgium)
Capitan
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4027 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4079-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Gerste
Raps Raps Weizen
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit, Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit, Zwergrost Wurzelhals- und Stengelfäule Rapskrebs = Weissstängeligkeit Echter Mehltau des Getreides
Aufwandmenge: 1 l/ha
1, 2
Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha
3 4 5, 6
SR 916.161
8340
2007-2653
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Weizen Weizen Weizen
Gelbrost Braunrost Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Halmbruchkrankheit des Weizens Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau, Rost der Zuckerrübe
Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha
5, 7 5, 8 5, 9
Aufwandmenge: 1.2 l/ha
5, 10
Aufwandmenge: 0.8 l/ha
11
Weizen Zuckerrübe
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung ab dem Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 31-51), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
3 = Maximal 1 Behandlung auf anfälligen Sorten bei sichtbarem Blattbefall zwischen Bestockung und 7 Bestockungstrieben (BBCH 20-27).
4 = Maximal 1 Behandlung ab Blühbeginn bis Vollblüte (BBCH 61-65) auf anfälligen Sorten.
5 = Maximal 1 Behandlung vom Einknotenstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 31-61).
6 = Falls mehr als 30% der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
7 = Ab Befallsbeginn.
8 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 37-61). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
9 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten. Behandlung ab Beginn des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 51-61) 10 = Maximal 1 Behandlung vom Beginn des Schossens bis zum Zweiknotenstadium (BBCH 30-32) in überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 1520 % der Halme Befall aufweisen.
11 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; 8341
sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
27. November 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
8342