Bundesgesetz über Verfahrensgarantien für die Entschädigung wegen Lärmbelastung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Mai 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 20072, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19303 Art. 24a (neu) Va. Entschädigung für nachbarrechtliche Ansprüche bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken

Wird die Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück entrichtet, so sind die Miet- beziehungsweise Pachtzinsen angemessen herabzusetzen.

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2

Die Herabsetzung entfällt: a.

in dem Masse, in dem der übermässigen Einwirkung, derentwegen die Entschädigung ausgerichtet wird, bei der Festlegung der Miet- oder Pachtzinsen Rechnung getragen worden ist;

b.

ganz, wenn die Miet- oder Pachtverhältnisse nach Auftreten der übermässigen Einwirkung abgeschlossen worden sind.

Art. 27 Abs. 1­3 1

Aufgehoben

Der Enteigner hat für jede Gemeinde einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen. In dieser sind die zu enteignenden Grundstücke und die voraussichtlich zu entziehenden Nachbarrechte an Grundstücken zu verzeichnen, je mit Angabe ihrer 2

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BBl 2007 6391 BBl 2007 6431 SR 711

2007-1436

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Verfahrensgarantien für die Entschädigung wegen Lärmbelastung. BG

Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte.

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Aufgehoben

Art. 30 Abs. 1 Bst. c Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:

1

c.

die Forderungen für die zu enteignenden Rechte, einschliesslich der voraussichtlich zu enteignenden Nachbarrechte, unter den in den Artikeln 38­41 bezeichneten Rechtsfolgen.

Art. 31 Abs. 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten, einschliesslich denjenigen, die durch den Entzug der Nachbarrechte betroffen sind, gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderats die persönliche Anzeige zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

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Art. 41bis (neu) 5. Verjährung

1

Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.

Die Verjährungsfrist von Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte beginnt mit der ordentlichen enteignungsrechtlichen Planauflage, welche auch das betroffene Grundstück erfasst hat.

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Art. 89 Randtitel und Abs. 2 II. Bezahlung der Entschädigung 1. Ort a. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte und Minderwert

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Aufgehoben

Art. 89bis (neu) b. Weitere Nachteile

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Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

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Art. 89ter (neu) c. nachbarrechtliche Ansprüche der Mieter und Pächter

Die Entschädigungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken sind an die dinglich Berechtigten zu leisten.

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Die dinglich Berechtigten haben die Schätzungskommission sowie die betroffenen Mieter und Pächter über den Beginn aller Miet- und Pachtverhältnisse und über die vorgesehene Herabsetzung der Mietund Pachtzinsen gemäss Artikel 24a zu orientieren.

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Stellt die Schätzungskommission ein erhebliches Missverhältnis zwischen Entschädigung und Herabsetzung fest, so legt sie die Herabsetzung nach Anhörung der betroffenen Mieter und Pächter verbindlich fest.

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Den Mietern und Pächtern stehen gegen die Festlegung des Mietbeziehungsweise Pachtzinses die gleichen Rechtsmittel zu wie den dinglich Berechtigten.

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2. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19484 Art. 36d 2bis. Wesentliche Änderung des Betriebsreglements a. Anwendbares Recht

Das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, richtet sich nach diesem Gesetz sowie für Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19305 über die Enteignung (EntG).

Art. 36e (neu)

b. Anhörung, Publikation und Auflage

Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

1

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2

Bei Flughäfen hat die öffentliche Auflage den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG6 zur Folge.

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SR 748.0 SR 711 SR 711

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Art. 36f (neu) c. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das ersuchende Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG7 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 36g (neu)

d. Einsprache

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 oder des EntG9 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

1

Bei Flughäfen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

2

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 36h (neu) e. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710.

Art. 36i (neu)

f. Behandlung der enteignungsrechtlichen Einsprachen; Schätzungsverfahren

Das Bundesamt kann mit den betroffenen Grundeigentümern Einigungsverhandlungen durchführen, bevor es das Betriebsreglement genehmigt.

1

Mit der Genehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und über die vorzeitige Besitzeinweisung. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden.

Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG11.

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7 8 9 10 11

SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 172.010 SR 711

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Verfahrensgarantien für die Entschädigung wegen Lärmbelastung. BG

Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens leitet das Bundesamt die angemeldeten Forderungen an die Eidgenössische Schätzungskommission weiter. Diese prüft die Forderungen materiell und führt das Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen des EntG durch.

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Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Änderungen, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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