Bundesbeschluss über weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20073, beschliesst: Art. 1 Zur Äufnung des Fonds für Regionalentwicklung sollen in den Jahren 2008­2015 maximal 230 Millionen Franken zulasten der Finanzierungsrechnung des Bundes aufgewendet werden.

1

Die jährlichen Einlagen werden den eidgenössischen Räten im Rahmen der Voranschläge des Bundes zur Beschlussfassung unterbreitet. Bei der Festsetzung der Jahrestranchen ist den finanziellen Möglichkeiten des Bundes Rechnung zu tragen.

2

Art. 2 Zu Lasten der Kreditrubrik A2310.0421 können maximal zwei Stellen ab 2008 während vier Jahren finanziert werden. Die Anstellungen erfolgen nach öffentlichrechtlichem Arbeitsvertrag.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 901.0; AS 2007 681 BBl 2007 2445

2006-2698

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Weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung. BB

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