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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 1. Juni 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Preit 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend < die Genehmigung einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge (Vom 22. Mai 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung einer in der Form eines Notenaustausches getroffenen Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge zu-unterbreiten.

Mit unserer Botschaft vom 13. März 1961 legten wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung des am 22. April 1960 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge (BB1 1961, I, 558) vor. Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961 (AS 1961, 911) haben Sie den Bundesrat ermächtigt, dieses europäische Übereinkommen zu ratifizieren. Die Eatifikationsurkunde ist am 20. September 1961 am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Montreal hinterlegt worden. Gemäss Artikel 11, Absatz l des Übereinkommens (AS 1961, 912) ist dieses für die Schweiz am 20. Oktober 1961 in Kraft getreten. Bereits früher wurde es von Schweden, Österreich und Spanien und mittlerweile auch von Belgien, Grossbritannien und Norwegen ratifiziert.

Kurz zusammengefasst sei hier nochmals dargelegt, was unter den europäischen Staaten zur Unterzeichnung des vorgenannten mehrseitigen Übereinkommens und nun zum Abschluss der vorliegenden schweizerisch-amerikanischen Vereinbarung geführt hat.

Jedes Luftfahrzeug bedarf, um zum Verkehr zugelassen zu werden, eines Lufttüchtigkeitsausweises. Aus ihm muss hervorgehen, dass die MindestanforBundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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1038 derungen an die Flugsicherheit erfüllt sind. Diese Mindestanforderungen sind in nationalen und internationalen Vorschriften festgelegt. Letztere sind in dem in der Amtlichen Sammlung der Gesetze und Verordnungen nichtveröffentlichten Anhang 8 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (B S 13, 615) enthalten, und im Abkommen selbst wird verlangt, dass die im internationalen Verkehr verwendeten Luftfahrzeuge einen Lufttüchtigkeitsausweis mitführen, welcher vom Eintragungsstaat ausgestellt oder anerkannt worden ist.

Die in einem Staat ausgestellten Lufttüchtigkeitsausweise müssen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens in den andern Mitgliedstaaten anerkannt werden, sofern die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, gleich strong oder strenger sind als die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ausgearbeiteten und im Anhang 8 zum Abkommen niedergelegten Grundsätze.

Wesentlich bei dieser Eegelung ist jedoch, dass sich die internationale Anerkennung von Lufttüchtigkeitsausweisen nur auf das Eecht bezieht, mit Luftfahrzeugen in das Hoheitsgebiet der beteiligten Staaten einzufliegen. Diese Staaten sind aber in keiner Weise verpflichtet, die Luftfahrzeuge nach ihrer Einfuhr im nationalen Luftfahrzeugregister einzutragen und hiezu den in einem andern Vertragsstaat ausgestellten Lufttüchtigkeitsausweis anzuerkennen. Diese Anerkennung wird für den europäischen Baum erst durch das Übereinkommen vom 22. April 1960 geregelt.

Die Vereinigten Staaten, die dem europäischen Übereinkommen nicht angehören, haben mit allen unsern Nachbarstaaten zweiseitige Vereinbarungen ähnlicher Art getroffen. Auch die Schweiz ist an einer solchen Vereinbarung interessiert, denn diese Begelung bildet die Voraussetzung zur Ausfuhr von Luftfahrzeugen schweizerischer Erzeugung nach den Vereinigten Staaten. Die Möglichkeit, in der Schweiz hergestellte Luftfahrzeuge nach den Vereinigten Staaten auszuführen, hängt weitgehend davon ab, ob der schweizerische Lufttüchtigkeitsausweis durch das Einfuhrland anerkannt wird. Diese Anerkennung durch die amerikanische Luftfahrtbehörde setzt aber voraus, dass zwischen dem Her·stellerstaat (Schweiz) und dem Bestimmungsland der Ausfuhr (Vereinigte Staaten) eine staatsvertragliche Begelung über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitsausweisen
besteht. Durch die Vereinbarung ist die im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bis zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesene Lücke geschlossen worden.

Der materielle Inhalt der schweizerisch-amerikanischen Vereinbarung entspricht einem Musterwortlaut, welcher auch den andern bisher von den Vereinigten Staaten mit dritten Staaten über diesen Gegenstand getroffenen zweiseitigen Vereinbarungen zugrunde hegt.

Der A r t i k e l l des Abkommens beschränkt dessen Anwendung auf in der Schweiz und den Vereinigten Staaten gebaute Zivilluftfahrzeuge aller Klassen, gleichgültig, ob diese Luftfahrzeuge privat verwendet werden oder im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind, wobei unter dem Ausdruck «Luftfahrzeug» auch Triebwerke und Propeller sowie Ersatzteile von Luftfahrzeugen verstanden werden.

1039 Die Artikel 2 und 3 machen die Anerkennung der Lufttüchtigkeitsausweise von der nationalen Erzeugung und der Bestätigung abhängig^ dass die Musterunterlagen des Luftfahrzeuges den Lufttüchtigkeitsanforderungen des Herstellerstaates sowie auch allen in Übereinstimmung mit Artikel. 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen des Einfuhrlandes entsprechen. .

Die Artikel 4 und 5 regeln die Sicherstellung der Übermittlung der national zwingend vorgeschriebenen, notwendig gewordenen technischen Änderungen an ausgeführten Luftfahrzeugmustern.

· Der Artikel 6 berechtigt die zuständigen Behörden, Lufttüchtigkeitsausweise bei der Einfuhr nur anzuerkennen, wenn bestimmte Sonderbedingungen erfüllt sind, welche diese Behörden jeweils für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitsausweisen in ihrem eigenen Staat vorschreiben. Ferner wird der Austausch von Nachrichten über diese Sonderbedingungen geregelt und die Verpflichtung begründet, dass sich die zuständigen Behörden vollständig und fortlaufend über alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen und über alle künftigen Änderungen dieser Vorschriften gegenseitig unterrichten.

Artikel 7 beschreibt das bei der Anwendung dieses Abkommens zu befolgende Verfahren, A r t i k e l 8 ordnet die Kündigung des Abkommens und Artikel 9 stellt fest, dass für dieses in deutscher und englischer Sprache getroffene Abkommen die beiden Fassungen in gleicher Weise massgebend sind.

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt verwendet an Stelle der schweizerischen Bezeichnung «Lufttüchtigbeitsausweis» den Ausdruck «Certificat de navigabilité - Certificate of airworthiness». Auf amerikanischen Wunsch wurde im deutschen Wortlaut von dem bei uns üblichen Ausdruck abgewichen und der Ausdruck Lufttüchtigszeugnis verwendet.

Mit der getroffenen Eegelung wird die Ein- und Ausfuhr der Luftfahrzeuge, den Erfordernissen des Verkehrs entsprechend, wesentlich erleichtert. Mit Eücksicht auf die laufende schweizerische Ausfuhr wurde vereinbart, dass das Abkommen vom Tage des Notenwechsels hinweg anwendbar sein solle und endgültig mit dem Tage in Kraft trete, an welchem der Bundesrat der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Eatifikation des Abkommens bekanntgibt. Der Notenaustausch erfolgte am 13. Oktober 1961 in Bern.
Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und kann jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens braucht somit dem fakultativen Eeferendum nicht unterstellt zu-werden.

Eine Schwierigkeit formeller Art ergab sich dadurch, dass die amerikanischen Behörden nicht bereit waren, in der üblichen Form eine von den Vertretern der beiden Vertragsstaaten zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen, sondern es vorzogen, diese Eegelung in der Form eines diplomatischen Notenaustausches festzulegen. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die mit

1040 dem Notenaustausch getroffene Vereinbarung die Pflicht übernimmt, einen im Ausland ausgestellten Lufttiichtigkeitsausweis zum vorneherein anzuerkennen, und die weitere Pflicht, dem andern Staat gewisse Berichte zu übermitteln (Art.4 und 5 sowie Art.6, Buchstabe V), unterliegt dieses Abkommen nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung der Genehmigung durch die eidgenössischen Bäte.

Der Wortlaut des Notenaustausches ist der Eidgenössischen Luftfahrtkommission zur Prüfung vorgelegt worden. In Übereinstimmung mit dieser Kommission empfehlen wir Ihnen den folgenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme.

Wir benützen die Gelegenheit, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sio erneut unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22.Mai 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1041 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Lüftfahrzeuge

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1962, beschliesst: Einziger Artikel Die Vereinbarung vom 13. Oktober 1961 zwischen der Schweiz und , den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

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1042 Originaltext

Note des Eidgenössischen Politischen Departementes an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika Bern, den 13. Oktober 1961 Herr Botschafter, Ich habe die Ehre, mich auf die kürzlich zwischen Vertretern der Schweizerischen Eegierung und der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Verhandlungen zu beziehen, wobei eine Verständigung über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen eingeführter Luftfahrzeuge erzielt werden konnte.

Die getroffene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut : Artikel l a. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Zivilluftfahrzeuge, die in den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten und Besitzungen hergestellt und in die Schweiz ausgeführt werden, und auf Zivilluftfahrzeuge, die in der Schweiz hergestellt und nach den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten und Besitzungen ausgeführt werden.

b. Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge aller Klassen, einsohliesslich der für den öffentlichen Verkehr und der für private Zwecke verwendeten, auf Luftfahrzeugmotoren und Propeller sowie auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren und Propeller, die in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung ausgeführt wurden.

Artikel 2 Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der Schweiz für später in den Vereinigten Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge in der Schweiz hergestellt worden sind und dass die zuständige Behörde der Schweiz bestätigt hat, dass die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Schweiz sowie auch allen in Übereinstimmung mit Artikel 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und dass sie bestätigt hat, dass das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.

1043 Artikel 3 Die zuständigen Behörden der Schweiz werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten für später in der Schweiz einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in der Schweiz auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge in den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten oder Besitzungen hergestellt worden sind, und dass die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Vereinigten Staaten sowie auch allen in Übereinstimmung mit Artikel 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und dass sie bestätigt hat, dass das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.

Artikel 4 a. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in den Vereinigten Staaten zwingend vorgeschriebenen Änderungen an die zuständigen Behörden der Schweiz sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Änderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.

b. Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die Vereinigten Staaten Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt haben, die in der Folge durch die Schweiz als gültig anerkannt wurden, werden die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten auf Wunsch den zuständigen Behörden der Schweiz bei der Feststellung, ob grössere Entwurfsänderungen oder grössere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Instandsetzungen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der Vereinigten Staaten entsprechen, Hilfe gewähren.

Artikel 5 a. Die zuständigen Behörden der Schweiz werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in der Schweiz zwingend vorgeschriebenen Änderungen an die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Änderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumüster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.

b. Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die Schweiz Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt hat, die in der Folge durch die Vereinigten Staaten als
gültig anerkannt wurden, werden die zuständigen Behörden der Schweiz auf Wunsch den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten bei der Feststellung, ob grössere Entwurfsänderungen oder grössere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Instandsetzungen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der Schweiz entsprechen, Hilfe gewähren.

1044 Artikel 6 a. Die zuständigen Behörden jedes Staates sind berechtigt, die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr von der Erfüllung der Sonderbedingungen abhängig zu machen, welche diese Behörden jeweils für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen in ihrem eigenen Staat vorschreiben.

Auskünfte über diese in dem einen Staat geltenden Sonderbedingungen werden von Zeit zu Zeit den zuständigen Behörden des anderen Staates übermittelt.

b. Die zuständigen Behörden jedes Staates werden die zuständigen Behörden des anderen Staates vollständig und fortlaufend über alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen und über alle künftigen Änderungen dieser Vorschriften, welche von Zeit zu Zeit Geltung erlangen, unterrichten.

Artikel 7 Die Frage des bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu befolgenden Verfahrens wird je nach Bedarf im unmittelbaren Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und der Schweiz behandelt werden.

Artikel 8 Diese Vereinbarung kann von jeder Regierung durch eine an die andere Regierung gerichtete schriftliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten beendet werden.

Artikel 9 Diese Vereinbarung ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Nach Empfang einer Note Eurer Exzellenz, in der angezeigt wird, dass dio vorstehenden Bestimmungen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen werden, wird die Schweizerische Regierung diese Note und Ihre Antwort darauf als eine Vereinbarung über diesen Gegenstand zwischen unseren beiden Regierungen betrachten. Diese Vereinbarung tritt vorläufig mit dem Tage Ihrer Antwortnote in Kraft. Sie tritt endgültig in Kraft mit dem Tage, an dem die Schweizerische Regierung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Ratifikation der Vereinbarung bekanntgibt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Wahlen

1045 Originaltext

Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika an den Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes Bern, den 13. Oktober 1961 Herr Bundespräsident, · Ich habe die Ehre, mich auf Ihre Note vom Freitag, 13. Oktober 1961 zu beziehen, welche folgenden Wortlaut hat: (Es folgt der Text der schweizerischen Note) Ich habe die Ehre zu erklären, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit Vorstehendem einverstanden ist.und ich bestätige, dass Ihre Note vom Freitag, 13. Oktober 1961 und meine vorliegende Antwort eine Vereinbarung über diesen Gegenstand zwischen unsern Regierungen darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) B. McKinney

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge (Vom 22. Mai 1962)

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1962

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01.06.1962

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1037-1045

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