Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Entwurf

(Arbeitsgesetz, ArG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 24. April 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 20072, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 13. März 19643 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2007 4261 BBl 2007 4269 SR 822.11

2007-1149

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Arbeitsgesetz

Minderheit 1 (Rennwald, Berberat, Fässler, Fehr Hans-Jörg, Genner, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon) Nichteintreten Minderheit 2 (Berberat, Favre, Fehr Hans-Jörg, Genner, Germanier, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Pelli, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald) Die Vorlage sei an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zurückzuweisen mit dem Auftrag, bei den Kantonen, Sozialpartnern und Konsumentenverbänden eine Vernehmlassung über diese Änderungsvorlage zum Arbeitsgesetz durchzuführen.

Minderheit 3 (Berberat, Fässler, Fehr Hans-Jörg, Genner, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald) Art. 19 Abs. 6 ... werden dürfen. In diesem Falle gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern allerdings einen Zuschlag von 75 %.

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