Bundesbeschluss Entwurf über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom ...2 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20073, beschliesst: Art. 1 Für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur wird ein Gesamtkredit von 5200 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer) bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.

a.

b.

c.

d.

e.

Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ZEBG Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe a Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ZEBG Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe c Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr (Art. 6 ZEBG)

Total

700 10 4 420 20 50 5 200

Art. 2 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:

1 2 3

a.

den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen;

b.

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungskrediten vornehmen.

SR 101 AS ...; BBl 2007 7831 BBl 2007 7683

2007-1908

7839

Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur

Art. 3 Die bisherigen Projektierungskosten für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden rückwirkend dem Planungskredit der BAHN 2000, 2. Etappe, und damit dem Gesamtkredit nach Artikel 1 Absatz 1 belastet.

1

2

In diesem Zusammenhang werden reduziert: a.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19994 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 15 Millionen Franken;

b.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 11. Dezember 20025 über den Voranschlag für das Jahr 2003 um 16 Millionen Franken.

Art. 4 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom ... über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) in Kraft.

2

4 5

BBl 2000 136 BBl 2003 127

7840