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Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend «das Abkommen») anzupassen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 1. Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz a) (ii) des Abkommens wird neu zu Unterabsatz a) (iii) dieses Absatzes.

2. In Artikel 2 Absatz 3 wird ein neuer Unterabsatz a) (ii) mit folgendem Wortlaut eingefügt: «(ii) die Steuer auf dem mutmasslichen Minimaleinkommen ();» Art. 2 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz h) (i) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(i) in Argentinien das Ministerium für Wirtschaft und Produktion, Staatssekretariat für Finanzen ();» Art. 3 Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «7. Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Versicherung oder Rückversicherung von im anderen Vertragsstaat gelegenem Vermögen oder von Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses

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Übersetzung des französischen Originaltextes

2006-1024

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien. Protokoll

des Versicherungsvertrags in diesem anderen Staat ansässig sind, erzielt, in diesem anderen Staat besteuert werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt oder nicht.

Die in solchen Fällen im anderen Staat erhobene Steuer darf 2,5 Prozent des Bruttobetrages der Versicherungsprämie nicht übersteigen.» Art. 4 Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Erwerbstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. 5 1. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz e) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «e) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für ein von einer Bank an einen unabhängigen Dritten zu einem Vorzugssatz gewährtes Entwicklungsdarlehen gezahlt werden, sofern die Laufzeit dieses Darlehens nicht weniger als drei Jahre beträgt.» 2. Artikel 11 Absätze 5 und 6 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt: «5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

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6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.» Art. 6 1. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz c) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «c) 10 Prozent des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, von Computersoftware oder für die Benutzung von Mitteilungen gewerblicher oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich der für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen gezahlten Vergütungen; und» 2. Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Nachrichten, Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, von Patenten, Marken, Mustern und Modellen, Plänen, geheimen Formen oder Verfahren oder von anderen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Computersoftware oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; der Ausdruck umfasst auch Vergütungen für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen sowie Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme und für Aufzeichungen auf Film oder Videokassetten oder andere für das Fernsehen bestimmte Aufzeichnungen.» 3. Artikel 12 Absätze 4 und 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

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5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.» Art. 7 Das Abkommen erhält einen neuen Artikel 14 mit folgendem Inhalt: «Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können diese Einkünfte im anderen Vetragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden: a)

wenn der Person im anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall darf im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann, oder

b)

wenn die Person im anderen Vertragsstaat einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt, ohne dass ihr zu diesem Zweck gewöhnlich eine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht; in diesem Fall darf die vom anderen Vertragsstaat erhobene Steuer 10 Prozent der Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen.

3. Der Ausdruck umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.» Art. 8 1. Das Abkommen erhält einen neuen Artikel 15 mit folgendem Inhalt: «Unselbständige Arbeit 1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

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2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a)

der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, und

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.» 2. Der bisherige Artikel 15 des Abkommens wird neu zu Artikel 16.

Art. 9 Der bisherige Artikel 16 des Abkommens wird neu zu Artikel 17. Die Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 17 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern eine anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.» Art. 10 Der bisherige Artikel 17 des Abkommens wird neu zu Artikel 18. Absatz 1 des neuen Artikels 18 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter (), die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.»

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien. Protokoll

Art. 11 Der bisherige Artikel 18 des Abkommens wird neu zu Artikel 19. Absatz 3 des neuen Artikels 19 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.» Art. 12 1. Die bisherigen Artikel 19, 20, 21 und 22 des Abkommens werden neu zu den Artikeln 20, 21, 22 und 23.

2. Absatz 2 des neuen Artikels 21 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.» Art. 13 Der bisherige Artikel 23 des Abkommens wird neu zu Artikel 24. Der in Absatz 1 des neuen Artikels 24 enthaltene Verweis auf Artikel 22 bezieht sich neu auf Artikel 23.

Art. 14 Die bisherigen Artikel 24, 25 und 26 des Abkommens werden neu zu den Artikeln 25, 26 und 27.

Art. 15 Das integrierenden Bestandteil des Abkommens bildende Protokoll wird wie folgt geändert: ­

Ziffer 5 Unterabsatz a) zu Artikel 12 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) In Bezug auf Absatz 2 findet die Beschränkung der Quellenbesteuerung durch die Republik Argentinien Anwendung, soweit die Verträge, die den Austausch von technologischem Wissen zum Gegenstand haben, gemäss argentinischem Recht ordentlich gemeldet oder bewilligt sind.»

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Ziffer 7 zu den Artikeln 7, 10, 11 und 12 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Sollte die Republik Argentinien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tiefere Quellensteuersätze vereinbaren als dies

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im vorliegenden Abkommen in Artikel 7 Absatz 7 für Versicherungs- und Rückversicherungsverträge, in Artikel 10 für Dividenden, in Artikel 11 für Zinsen und in Artikel 12 für Lizenzgebühren vorgesehen ist, so besteht Einvernehmen darüber, dass diese tieferen Steuersätze (einschliesslich einer allfälligen Steuerbefreiung) automatisch auf dieses Abkommen Anwendung finden, und zwar ab dem Tag, an dem ein solches Abkommen zwischen der Republik Argentinien und dem Drittstaat in Kraft tritt.» ­

Ziffer 8 bezieht sich neu nicht mehr auf Artikel 21, sondern auf Artikel 22.

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Im Protokoll wird eine neue Ziffer 9 mit folgendem Inhalt eingefügt: «9. Zu Artikel 23 Absatz 3 findet Anwendung, soweit die Verträge, die den Austausch von technologischem Wissen zum Gegenstand haben, gemäss argentinischem Recht ordentlich gemeldet oder bewilligt sind.»

Art. 16 Die Regierungen beider Vertragsstaaten notifizieren einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls. Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem geänderten Abkommen vom 23. April 1997 in Kraft, und seine Bestimmungen werden am gleichen Tag anwendbar wie diejenigen des Abkommens.

Geschehen in zwei Exemplaren in Buenos Aires am 7. August 2006 in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Textes soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Argentinien:

Daniel von Muralt

Nestor Stancanelli

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