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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])
kannten Aufenthaltes.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 22. Oktober 1986 zur Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juli 1986 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
4. November 1986
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst
542
Verfügung über die Genehmigung von Fluggasttaxen auf dem Flughafen Zürich
vom 24. Oktober 1986
Das Bundesami für
Zivilluftfahrt,
gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 Ij über die Luftfahrt, verfügt: 1. Gestützt auf das Gesuch der Direktion des Flughafens Zürich vom 6. Dezember 1985 (ergänzt durch Unterlagen vom 14. Febr. 1986, 11. März 1986, 14. April 1986, 15. Mai 1986) sowie die Stellungnahmen der Benutzer und Benutzerorganisationen werden auf dem Flughafen Zürich mit Wirkung ab 1. Dezember 1986 neue Fluggasttaxen genehmigt.
Die für jeden Fluggast zu zahlende Abgabe beträgt: - Fr. 10.-- im nationalen Verkehr (inkl. Basel-Mülhausen), - Fr. 12.50 im internationalen Verkehr.
- Fr. 8.-- für die Fluggäste des Privatluftverkehrs (int. Flüge).
2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Diese Beschwerde muss im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht werden sowie die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung Die derzeit geltenden Fluggasttaxen wurden am 16. Januar 1979 genehmigt. Die nachgesuchte Anpassung trägt den zusätzlichen finanziellen Anforderungen (Vorfelderweiterung, Finderdock A, Pistensanierung, Kostensteigerung seit der letzten Erhöhung) an das Amt für Luftverkehr des Flughafens Zürich angemessen Rechnung.
24. Oktober 1986
Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Deutsch
1547
D SR 748.0 1986-910
543
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) wird hiermit eröffnet: Die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT verurteilte Sie am 20. Oktober 1986 aufgrund des am 7. Oktober 1986 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes zu einer Busse von 200 Franken, einer Spruchgebühr von 240 Franken und Schreibgebühren von 9 Franken.
Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT, 3030 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR) und ist vollstreckbar.
4. November 1986
544
Generaldirektion PTT Abteilung Funkregal Sektion Funküberwachung
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Jahr
1986
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
43
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.11.1986
Date Data Seite
542-544
Page Pagina Ref. No
10 050 184
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