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Bekanntmachungen von

Departementen il ändern Verwaltungsstellen des Bondes.

Schweizerische Geometerprüfungen.

Mit Rücksicht auf die gegenwärtige allgemeine Lage werden im Frühjahr 1915 keine schweizerischen Geometerprüfungen abgehalten.

B e r n , den 16. Januar 1915.

(3.)..

Schweizerisches Grundbuchamt.

Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen.

Das Direktorium der schweizerischen Nationalbank hat unterm 12. Januar 1915 folgendes Rundschreiben an die schweizerischen Banken und Handelshäuser gerichtet: ,,Wir werden offiziell benachrichtigt, dass fortgesetzt Goldund Fünffrankenstücke zur Ausfuhr kommen, und wir wissen, dass die Exporteure in unserem Lande Metall unter Vergütung eines Aufgeldes suchen.

Die Schweiz hat bis jetzt noch kein Ausfuhrverbot für gemünztes Geld erlassen, dagegen haben dies einzelne unserer Nachbarn getan und die Ausfuhr mit schweren Strafen belegt.

Es ist sehr wichtig, das gemünzte Metall, welches sich im Umlauf oder in Reserven befindet, in unserem Lande zurückzubehalten, und wir laden alle Banken und Handelshäuser ein, den Angeboten der Exporteure nicht Folge zu geben, sondern der schweizerischen Nationalbank alles Metall zu überweisen, für das sie selbst ein tatsächliches Bedürfnis nicht haben. Die Nationalbank wird die Porto- und Versicherungskosten übernehmen und ebenso alle Spesen für die Deckung, soweit der Gegenwert derartiger Geldsendungen nicht in Girokonto gutzuschreiben ist.

Es handelt sich hier um eine Frage von allgemeiner Tragweite für die Schweiz, und wir vertrauen deshalb darauf, dass Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

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110 jedermann diesem Rundschreiben nach Tunlichkeit Rechnung tragen werde. a Das schweizerische Finanzdepartement schliesst sich dieser Einladung an. Wenn trotzdem die Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen aus der Schweiz zu Spekulationszwecken fortdauern sollte, so würde es sich genötigt sehen, dem Bundesrate vorzuschlagen, strenge Massnahmen zu ergreifen, um diesen dio Interessen des Landes schädigenden Verkehr zu verhindern.

B e r n , im Januar 1915.

(2.).

Schweizerisches Finanzdepartement.

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Schlusskurs und Patentprüfung für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe der Monate März und April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt.

Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 31. Januar 1915 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen und Chur einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben. Die genannten Direktionen werden dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzeugnis zustellen ; auch sind sie bereit,

Ili den Bewerbern, auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 14. Januar 1915.

(2..)

Die Obertelegraphendirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verkauf von Reis, Bohnen und Teigwaren.

Das schweizerische Oberkriegskommissariat verkauft, solange der Vorrat reicht. Reis, Bohnen und Teigwaren in ganzen Wagenladungen, unter.Bedingungen, die in einem von genannter Amtsstelle zu beziehenden Pflichtenhefte niedergelegt sind.

Bern, den 22. Januar 1915.

(2.).

Schweizerisches Oberkriegskommissariat.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Wir suchen

jüngern Juristen (Schweizer), mit etwas praktischer Erfahrung, der der deutschen und französischen Sprache mächtig ist. Die Anstellungsbedingungen und der Zeitpunkt des Diensteintrittes bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten; Auf die Verhältnisse der im Militärdienst befindlichen Bewerber wird tunlichste Rücksicht genommen werden.

Persönliche Vorstellung nur auf Verlangen.

Anmeldungen sind bis Ende Januar zu richten an die (2..)

Direktion der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1915

Date Data Seite

109-111

Page Pagina Ref. No

10 025 635

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