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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für schwedische Staatsangehörige.
(Vom 6. Juni 1910.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Mit Kreisschreiben vom 20. Juni 1907 haben wir Ihnen davon Kenntnis gegeben, dass der Generalsekretär des Auswärtigen in Stockholm ermächtigt worden sei, Ehefähigkeitszeugnisse für s c h w e d i s c h e S t a a t s a n g e h ö r i g e auszustellen, welche vor einem ausländischen Zivilstandsbeamten eine Ehe eingehen wollen, und dass, gestützt auf ein solches Zeugnis, die Trauung eines schwedischen Verlobten in der Schweiz vorgenommen werden könne, wenn die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Trauung erfüllt sind.
Durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin hat uns nun die schwedische Regierung davon verständigt, dass die Ermächtigung des Herrn Generalsekretärs des Auswärtigen zur Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse sich auf die Fälle beziehe, wo die schwedischen Verlobten ihr ständiges Domizil nicht in Schweden haben. Sind letztere aber in Schweden wohnhaft, so seien die schwedischen Ortspfarrer oder die Vorsteher derjenigen schwedischen Gemeinden, in welchen die Verlobten angemeldet sind, zuständig, jene Zeugnisse auszustellen.
Wir ersuchen Sie, die zivilstandsamtlichen Organe Ihres Kantons anzuweisen, in Zukunft die Ehefähigkeit von in Schweden domizilierten schwedischen Staatsangehörigen als nachgewiesen anzusehen, wenn ein von einem schwedischen Pfarrer oder Gemeindevorsteher ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vorliegt. Dieses Zeugnis wird von einer Übersetzung begleitet sein und die Be-
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123 glaubigung des Generalsekretärs des Ministeriums des Auswärtigen in Stockholm tragen.
Wir benützen diesen Anlass, Sie,-getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 6. Juni 1910.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für schwedische Staatsangehörige. (Vom 6. Juni 1910.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1910
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
24
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.06.1910
Date Data Seite
122-123
Page Pagina Ref. No
10 023 807
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