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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Mittelst, Eingabe vom 25. Februar abhin stellt die Drahtseilbahn Muottas-Muraigl das Gesuch um Erhöhung ihrer Personentaxen. Dabei schlägt sie für die Beförderung von Personen folgende Taxen vor: a. im Sommer: für die Bergfahrt Fr. 3. 75 ,, ,, Talfahrt ,,2.50 ,, ,, Berg- und Talfahrt ,,5.-- b. im Winter: für die Bergfahrt Fr. 4. 50 ,, ,, Talfahrt ,, 3. ,, ,, Berg- und Talfahrt ,,6.-- Die Gesellschaft führt zur Begründung ihres Begehrens aus, ihre Jahresrechnungen hätten bisher stets mit einem Fehlbetrag abgeschlossen und diejenige pro 1909 schliesse sogar ohne Einrechnung einer Einlage in den Erneuerungsfonds mit einem Defizit von rund Fr. 21,000 ab. Mit Einschluss der zu amortisierenden

789 Verwendungen im Betrage von Fr. 61,000 steige ihre Unterbilanz auf den Betrag von rund Fr. 90,000, eine Summe, welche sie ohne Vermehrung der Einnahmen in absehbarer Zeit nicht zu tilgen vermöge.

Den bisherigen ungünstigen finanziellen Ergebnissen sei es auch zuzuschreiben, dass die Bahngesellschaft ihre grosse schwebende Schuld nicht habe konsolidieren können, da unter solchen Umständen Obligationen keine Abnehmer fänden.

An eine wesentliche Vermehrung der Einnahmen sei nicht zu denken, wenn man die gegenwärtigen Taxen beibehalte. Die Bahn könne nur an schönen Tagen auf eine gewisse Frequenz zählen; die Fremdensaison sei aber sehr kurz, und wenn dann noch, wie in den letzten Jahren, ungünstige Witterung herrsche, so bleibe die Einnahme hinter den Erwartungen zurück.

Eine Taxenerhöhung scheine ferner auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass beim Bau der Kostenvoranschlag um zirka 50 % überschritten worden sei. Fahrpreise, welche bei dem ursprünglich vorgesehenen Baukapital von Fr. 800,000 ausreichend gewesen wären, seien es nicht mehr, nachdem ein Kapital von zirka l1/* Millionen Franken erforderlich geworden sei.

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Da die Bahn hauptsächlich von den das Engadin besuchenden Fremden benützt werde, treffe der vorgeschlagene Zuschlag zu den Taxen nur besser situierte Kreise. Die einheimische Bevölkerung könne, wie schon seit einiger Zeit, gegen Ausweiskarten Billette zur halben Taxe beziehen.

In seiner Vernehmlassung vom 4. März 1910 empfiehlt der Kleine Rat des Kantons Graubünden das Konzessionsänderungsgesuch der Drahtseilbahn Muottas-Muraigl mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft und angesichts der Tatsache, dass die bisherigen Fahrtaxen wirklich niedrige gewesen seien.

Wir können uns ebenfalls mit der nachgesuchten Taxenerhöhung einverstanden erklären. Die jetzigen Taxen, nämlich Fr. 3 für die Bergfahrt, Fr. 2 für die Talfahrt und Fr. 4 für die Berg- und Talfahrt mit Zuschlägen von resp. Fr. 1. 20, Fr. --. 80 und Fr. 1. 60 für die Wintersaison würden vielleicht bei guten Jahren hinreichen, um der Bahn eine einigermassen befriedigende Rendite zu sichern. Sie sind aber ungenügend, sobald der Verkehr durch die Witterungsverhältnisse oder durch Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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andere Umstände ungünstig beeinflusst wird. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch den dem Begehren der Bahngesellschaft entsprochen wird, zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Aktiengesellschaft Drahtseilbahn MuottasMuraigl, vom 25. Februar 1910 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1910, beschliesst: I. Die beiden ersten Alineas des Art. 16 der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 236) erteilten und durch Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1904 (E. A. S.

XX, 282) und vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 248) abgeänderten Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden erhalten folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : für die Bergfahrt Fr. 3. 75 für die Talfahrt ,, 2. 50 für die Berg- und Talfahrt ,,5.-- ,,Im Falle der Einführung des Winterbetriebes, der auf die Periode vom 20. Dezember bis zum 10. März eingeschränkt werden darf, ist die Gesellschaft ermächtigt, für die Beförderung von Personen höchstens folgende Taxen zu beziehen: für die Bergfahrt Fr. 4. 50 für die Talfahrt ,,3.-- für Berg- und Talfahrt ,, 6. --a II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden. (Vom 9. April 1910.)

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20.04.1910

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