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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 29. März 1910.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 16. Juni 1909 stellte die Eisenbahngesellschaft Monthey-Champery-Morgins ein Gesuch um Änderung ihrer Konzession im Sinne einer Neuansetzung ihrer Taxen für den Gütertransport.

Zur Begründung dieses Gesuches macht sie unter anderm folgendes geltend : Sie habe zur Bestreitung ihrer Baukosten ein Hypothekaranleihen von fünfhunderttausend Franken aufnehmen müssen.

Ferner sei der Bestand ihres Rollmaterials für den gegenwärtigen Güterverkehr nach dem Val d'Illiez ein ungenügender, um so mehr, als die Gefällsverhältnisse, sowie die mechanischen Einrichtungen der Bahn nur eine unvollkommene Ausnützung der Wagen gestatten, was eine Erhöhung der Transportkosten zur Folge habe. Die Anschaffung neuer Wagen würde sich nicht rechtfertigen, denn es sei vorauszusehen, dass der gegenwärtig sehr bedeutende Transport von Baumaterialien sich in nächster Zukunft vermindern werde, so dass ein Rückgang der Einnahmen aus dem Güterverkehr eintreten müsse. Es empfehle sich daher, den Tarif zu erhöhen.

583 Ferner verlangt die Gesellschaft, es möchten ihr auf der Strecke Monthey-ville--Monthey C. F. F. für den Gütertransport besondere Taxen bewilligt werden, wie dies rücksichtlich des Personenverkehrs der Fall sei, da die in Betracht fallenden Verhältnisse die gleichen seien.

In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 1909 hat sich der Staatsrat des Kantons Wallis zugunsten der Konzessionsänderung in bezug auf die Taxen für den Gütertransport ausgesprochen.

Auch wir halten es für angezeigt, dem Gesuche in der Weise zu entsprechen, dass 1. auf der Strecke Monthey C. F. F.--Monthey-ville für den Güterdienst andere Grundtaxen eingeführt werden, als auf der Bergstrecke Monthey-ville-Champéry-Morgins, und 2. die Grundtaxen für die letztgenannte Strecke erhöht werden.

Wir empfehlen Ihnen somit den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. März

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend '

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Eisenbahngesellschaft Monthey-ChampéryMorgins in Monthey, vom 16. Juni 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschiuss vom 30. März 1900 (E. A. 8.

XVI, 77) erteilte, am 26. April 1902 (E. A. 8. XVIII, 88) erneuerte und abgeänderte und am 1. Juli 1905 (E. A. 8. XXI, 194) zum zweitenmal abgeänderte Konzession einer elektrischen Bisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins wird neuerdings wie folgt abgeändert: Artikel 18, Absatz l, erhält folgenden Wortlaut: Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon auf der Strecke Monthey C. F. F.--Monthey-ville die höchste nicht über 5 Rappen, die niedrigste nicht über 2.5 Rappen und auf der Strecke Monthoy-ville-Champéry-Morgins die höchste nicht über 9 Rappen, die niedrigste nicht über 4.6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

(Vom 29. März 1910.)

Tit.

Mit Eingabe vom 12. Januar 1910 stellte der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier - Glovelier das Gesuch, es möchte die Konzession dieser Bahn im Sinne der Aufhebung der zweiten Wagenklasse abgeändert werden. Er setzt auseinander, dass es in Anbetracht der sich nicht bessernden Finanzlage der Gesellschaft angezeigt erscheine, alle Massregeln zu treffen, die geeignet seien, Ersparnisse zu ermöglichen, ohne dabei die Verkehrsinteressen zu schädigen. Sodann macht er geltend, dass die auf die zweite Wagenklasse entfallenden Einnahmen in keinem Verhältnisse ständen zu der Zahl der mitzuführenden Sitzplätze und dass die Reisenden der zweiten Klasse ohne Verstärkung der Zugskomposition in der Abteilung dritter Klasse untergebracht werden könnten.

In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 1910 spricht sich der Regierungsrat des Kantons Bern zugunsten des Abänderungsgesuches aus.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 29. März 1910.)

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06.04.1910

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