#ST#

7 0 7

7.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessin auf der Strecke zwischen der Einmündung des Brenn bei Biasca und derjenigen der Moësa bei Castione.

(Vom 24. Mai 1910.)

tit.

Unterm 1. März 1910 hat die Regierung des Kantons Tessin ein Schreiben folgenden Inhalts an unser Departement des Innern gerichtet : ,,Einige Gemeinden ersuchen um Bewuhrung verschiedener Flussstrecken am Tessin zwischen der Brücke von Biasca und der Moesamündung Bevor wir ans Studium der einzelnen Strecken übergehen, haben wir durch unser Bauamt ein Generalprojekt für die Korrektion des Tessin zwischen der Brücke von Biasca und der Moesamündung aufstellen lassen.

Ein solches Generalprojekt erscheint uns notwendig, damit die einzelnen Teilprojekte, · welche verlangt werden, nach bestimmten Linien und einheitlichen Grundsätzen ausgeführt werden können, so dass die jetzt zu erstellenden Bauten auch mit den für später vorzusehenden Werken übereinstimmen. Wir beehren uns demnach, Ihnen beiliegendes Projekt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, indem wir für die in Aussicht genommenen Bauten um Bewilligung eines eidgenössischen Beitrages von 50 °/o nachsuchen.

708 Nach Annahme dieses Generalprojektes werden wir auf Grund desselben die Teilprojekte, und zwar zunächst diejenigen für Biasca und Iragna, studieren lassen.v' Hierzu ist nun folgendes zu bemerken : Das eingesandte Generalprojekt umfasst eine Flusslänge von 17,4 km oder 34,s km Uferlänge. Hiervon sind bereits 4,69 km mit festen Wuhren versehen, wovon 2,i4 km auf dem rechten Ufer, auf Gebiet der Gemeinden Biasca, Lodrino und Gnosca, und 2,55 km auf dem linken Ufer, auf Gebiet der Gemeinden Osogna, Cresciano und Castione (Konsortium Ticino-Moësa).

Im ganzen sollen nun 10,2i km neue Wuhre ausgeführt werden, welche sich auf das Gebiet der Gemeinden Biasca, Iragna, Lodrino, Claro und Gnosca verteilen ; es würden dann für eine spätere Bauperiode 34,8 km -- 14,9 km = 19,9 km übrig bleiben.

Was nun das T r a c é anbelangt, so hat man, von der Brücke über den Tessin bei Biasca ausgehend, die bereits bestehenden Wuhre tunlichst inbegrifien und sich im übrigen so gut wie möglieh dem gegenwärtigen Flusslauf angepasst, und zwar mit Vermeidung allzu scharfer Kurven.

Das N o r m a l p r o f ' i l ist so gewählt worden, dass nach erfolgter Vertiefung das umliegende Gelände hochwasserfrei wird.

Von Oberkante zu Oberkante der Leitwerke würde eine Entfernung von 90 m angenommen ; die Leitwerke, zu Anfang überflutbar, haben eine Höhe von 3,o m und bestehen aus kräftiger Steinverkleidung mit ausgiebiger Steinvorlage.

Hier kann noch wiederholt werden, was schon bei der Ergänzungsvorlage für den Rhein im Kanton Graubünden gesagt worden ist, dass bei der äusserst kräftigen 'Bauart der Wuhre dem Umherschweifen des Flusslaufes und der stufenförmigen Ausbildung des L ä n g e n p r o f i l s nicht die Bedeutung zukommt, wie bei einem feingegliederten Typ mit schwächerem Uferschutz; eine Verstärkung der Steinvorlage im gegebenen Falle wird den Wuhren den notwendigen Halt geben.

Der K o s t e n v o r a n s c h l a g ist, wie es bei einem solchen Generalprojekte nur möglich sein kann, ganz summarisch gehalten worden, indem der ermittelte Einheitspreis mit den auszuführenden Wuhrlängen multipliziert wurde ; man erhält so eine Kostensumme von Fr. 1.066,400 für diese erste Bauperiode.

Noch ist zu bemerken, dass bei der Bauausführung, welche sich mindestens auf ein Jahrzehnt ausdehnen wird, auf die An-

709 schlämmung der alten Flussläufe Rücksicht genommen werden soll, und zwar sowohl bei der Anlage der _Leitwerke als auch in der Konstruktion derselben. Das ganze System der Parallellauten soll dann noch durch Traversen ergänzt werden, welche ebenfalls den Anschlämmungsprozess befördern sollen.

Da es sich hier also nur um ein generelles Korrektionsprojekt handelt, so ist es auch nach Ansicht der Regierung des Kantons Tessin notwendig, dass jeweilen, auf Grund sorgfältiger Studien, Detailprojekte eingegeben werden, welche nach erfolgter Prüfung durch das Oberbauinspektorat vom eidgenössischen Departement des Innern zu genehmigen sind. Hierbei ist auch besonders darauf zu sehen, dass diese Detailprojekte einen technisch richtigen Arbeitsvorgang gestatten, wie es die schon oben erwähnte Anschlämmung und spätere Kultivierung der verlassenen Flussläufe erfordert.

Die Notwendigkeit der Ausführung der in Aussicht genommenen Korrektionsarbeiten ist schon von Ihren Kommissionen bei Anlass der Besichtigung der Bauten am Tessin von der MoesaEinmündung abwärts bis zum Langensee hinunte/ anerkannt worden. Da auch eine grosse Fläche verwüsteten Gebietes der Kultur wiedergegeben werden kann und fruchtbares Gelände, sowie wichtige Kommunikationen geschützt werden sollen, so erscheint die Vornahme dieser Bauten vollkommen gerechtfertigt.

Die Regierung von Tessin ersucht um Bewilligung einer Beitragsquote von 50 °/o, wie diese auch für die Bauten auf der vorerwähnten unteren Flussstrecke aufgenommen worden ist.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Mai 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scliatxmann.

710

(Entwurf.)

Bundesbesehliiss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessin auf der Strecke zwischen der Einmündung des Brenno bei Biasca und derjenigen der Moësa bei Castione.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Tessin vom 1. März 1910; einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1910; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Tessin werdea für die allmähliche Ausführung von Korrektionsarbeiten am Tessin auf der Strecke zwischen der Einmündung des Brenno bei Biasca und derjenigen der Moösa bei Castione während 10 Jahren im Maximum eine jährliche Subvention von Fr. 50,000.-- bewilligt; die Restzahlung erfolgt im 11. Jahre.

Art. 2. Die Ausführung der Bauten hat in Strecken von mindestens 100 m durch einen Unternehmer öffentlicher Arbeiten und unter staatlicher spezieller Bauaufsicht stattzufinden.

711

Art. 3. Das Beitragsverhältnis Kosten wird zu 50 °/o festgesetzt.

für die wirklichen

Art. 4. Der Kanton Tessin hat dem eidgenössischen Departement des Innern Detailprojekte über sämtliche auszuführenden Korrektionsbauten einzusenden. Nach Prüfung dieser Vorlagen wird die Gesamtsumme der Subventionen für die jährlichen Bauten in das eidgenössische Budget aufgenommen, jedoch nur bis zum absoluten Maximum von Fr. 50,000.--.

Art. 5. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Ausweisen der wirklichen Kosten ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1911 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt: die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriationen und unmittelbare Bauaufsicht, ferner die Kosten der Anfertigung der Ausführungsprqjekte und der speziellen Kostenvoranschläge, sowie die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellenden Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die plangemässe Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Tessin die allmähliche Ausführung der Korrektionsbauten gesichert sein wird.

712 Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahre, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, angesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Tessin zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessin auf der Strecke zwischen der Einmündung des Brenn bei Biasca und derjenigen der Moësa bei Castione.

(V...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

707

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1910

Date Data Seite

707-712

Page Pagina Ref. No

10 023 781

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.