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Bekanntmachungen von

DepartemenundandernlVerwaltungsstellendesta äes Bulles.

Bekanntmachung des

schweizerischen Bundesrates betreffend das Verbot der Annahme fremder Orden und Titel.

Art. 12 der Bundesverfassung schreibt vor, dass im schweizerischen Heere weder Orden getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden dürfen ; er verbietet allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten die Annahme solcher Auszeichnungen.

Der Bundesrat hatte sich, nachdem eine Anzahl Übertretungen des vorerwähnten Verbotes festgestellt worden waren, am 30. Januar 1903 dahin ausgesprochen, dass die betreffenden Militärs im Hinblick auf Art. 12 der Bundesverfassung die ihnen gewordenen Auszeichnungen nicht hätten annehmen sollen ; er sah jedoch mit Rücksicht darauf, dass seit der Annahme der Auszeichnungen bereits geraume Zeit verstrichen war, davon ab, die Zurückgabe der letztern anzuordnen. Dagegen untersagte der Bundesrat den betreffenden Militärs das Tragen der Auszeichnungen und die Geltendmachung der damit verliehenen Titel, mit dem Beifügen, dass dieses Verbot nicht nur für das Inland, sondern auch für das Ausland gelte.

Der Bundesrat nahm an, dass mit dieser Schlussnahme ein ferneres Zuwiderhandeln unterbleiben werde.

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Vorkommnisse aus neuerer Zeit veranlassen den Bundesrat, hiermit nochmals auf das in Art. 12 der Bundesverfassung enthaltene Verbot aufmerksam zu machen. Dieses Verbot ist ein absolutes 5 es ist durchaus gleichgültig, aus welchem Grunde eine Ordensverleihung erfolgt.

Sollten trotzdem fernerhin Widerhandlungen gegen dieses Verbot von Seiten schweizerischer Wehrmänner, zu denen auch im Landsturm Eingeteilte gehören, vorkommen, so wäre der Bundesrat genötigt, die Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen und eventuell ihren Ausschluss aus der Armee zu verfügen.

B e r n , den I.April 1910.

C2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Verabfolgung von Zollquittungen.

Wir sehen uns veranlasst, die Zollpflichtigen neuerdings aufmerksam zu machen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse empfiehlt, bei zollpflichtigen Bahnsendungen, die sie aus dem Ausland erhalten, sich zu vergewissern, dass der ihnen berechnete Zoll mit dem von der Zollverwaltung erhobenen und durch Zollquittung ausgewiesenen Betrag übereinstimmt. Zollquittungen werden für jede im Bahnverkehr eingehende Sendung ausgestellt und den Deklaranten der Güterexpeditionen oder Speditionshäuser ausgehändigt, wenn von diesen die Anmeldung zur Zollabfertigung vermittelt wird. Sie sind, soweit nicht gestützt a'uf abgegebene Kollektivdeklarationen (für Wagenladungsgüter einheitlicher Gattung, raschem Verderben ausgesetzte Eilgüter und allenfalls Tiertransporte) Kollektivquittungen ausgestellt werden, für den Warenempfänger bestimmt, um demselben zu ermöglichen, den Zollbezug auch seinerseits zu kontrollieren.

Warenempfängern, die eine Warensendung ohne Zollquittung

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erhalten, wird empfohlen, letztere sofort bei derjenigen Stelle, welche die Zollformalitäten besorgt hat, einzuverlangen.

Reklamationen bezüglich 'der Zollbehandlung von Waren können von der Zollverwaltung nur dann in Behandlung genommen werden, wenn denselben die bezüglichen Einfuhrzollquittungen beigegeben sind.

B e r n , den 8. April 1910.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bodensee-Toggenburgbahn-Gesellschaft hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche Bahnlinie Romanshorn-St. Gallen-Wattwil in einer Länge von zirka 53 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bimdesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, im I. Rang für Fr. 9,000,000 zu verpfänden, zur Sicherstellung des Kantons St. Gallen, welcher ein Anleihen in gleicher Höhe, das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll, für die Bodensee-Toggenburgbahn aufnehmen wird.

Das neue Anleihen wird im gleichen Range stehen, wie dasjenige von Fr. 5,000,000, welches durch Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1909 bewilligt wurde.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit ·dem 13. April 1910 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den I.April 1910.

(2..Ì

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn-Gesellschaft SidersMontana-Vermala hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche 4,153 km lange Drahtseilbahnlinie von Siders nach Montana-Vermala samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 800,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zur Vollendung der Bahu verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 20. April 1910 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , dea 1. April 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Afoonnementseinlaelun g auf das

Stenographische Bulletin der Bundesversammlung und das Bundesblatt mit Gesetzsammlung.

Da das stenographische Bulletin der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung von der nächsten Aprilsession an nicht mehr als Gratisbeilage des politischen Blattes ,,Bund" erscheinen wird, so benutzt die schweizerische Bundeskanzlei den Anlass, Handels- und Gewerbetreibende, insbesondere aber Richter, Fürsprecher und Notare, im Hinblick auf die Verhandlungen über das schweizerische Obligationenrecht, Kranken- und Unfallversicherung etc., zum Abonnement auf das genannte Bulletin (Fr. 2 pro Jahr) einzuladen.

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Hierbei macht sie auch aufmerksam, dass jederzeit auf das schweizerische Bundesblatt (zurzeit 6 Bände pro Jahr und 1 Band eidgenössische Gesetzsammlung) abonniert werden kann. Preis Fr. 6 pro Jahr.

Bestellungen für beide Publikationen bei allen Postämtern.

B e r n , den 24. März 1910.

(2..)

Schweiz. Bundeskanzlei.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1910 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Binsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim B e r n , im März 1910.

(3..).

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1910

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1910

Date Data Seite

729-733

Page Pagina Ref. No

10 023 723

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