933

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen uri ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahnen von Lugano stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Strassenbahnnetzes im I. Rang im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 250,000, das zur Bestreitung der Kosten der Umänderung des Betriebssystems und der dadurch bedingten Änderung des Rollmaterialparks dienen soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. Linie im Betriebe.

1. San Salvatore (Drahtseilbahnstation) - Paradiso Dampfschiffstation-Lugano (Piazza Giardino). Länge 1620 Meter.

2. Abzweigung Paradiso Dampfschiffstation - Paradiso. Länge 333 Meter.

3. Lugano (Piazza Giardino)-Cassarate. Länge 1545 Meter.

4. Lugano (Piazza Giardino}-Vignola. Länge 1635 Meter.

b. Linien im Bau.

5. Lugano (Abzweigungspunkt bei km 0,174 der Linie LuganoVignola)-Station S. B. B. Länge 1302 Meter.

c. Sämtliche Zugehören, bestehend aus den elektrischen Einrichtungen, dem in der Gemeinde Viganello gelegenen Transformatoren und den in der Gemeinde Calprino gelegenen Schuppen, Bauten und Landparzellen.

d. Das Betriebsmaterial.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strassen für die Bandesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

62

934

Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 18. Mai 1910 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. April 1910.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Internationaler Wettbewerb für Harmoniemusiken in Madrid.

Laut einer von der k. spanischen Gesandtschaft unter dem 16. dies an den Bundesrat gerichteten Note soll im Mai nächsthin in Madrid im Anschluss an andere Festlichkeiten ein internationaler Wettkampf für Harmoniemusiken stattfinden. Zur Teilnahme an diesem Wettkampfe sind auch die schweizerischen Musikgesellschaften eingeladen.

Indem das unterzeichnete Departement dieses zur Kenntnis der beteiligten Kreise bringt, erlaubt es sich beizufügen, dass das Programm des Wettbewerbes auf der Departementskanzlei erhältlich ist.

B e r n , den 18. April 1910.

(2..)

Departement des Innern.

Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t k o r p s der eidgenössischen Zollverwaltung einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 167 cm Körperlänge und von kräftigem Körper-

935bau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das dreissigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werdeu. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 4. -- und vom zweiten Jahre an Fr. 4. 50 mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts. nach 6, von Fr. 1. -- nach 8 und von Fr. 1. 20 nach 12 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (n. Zollgebiet), Chur (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

Bern, den 21. April 1910.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1910

Date Data Seite

933-935

Page Pagina Ref. No

10 023 758

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.