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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Berichterstattung über die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes.

(Vom 30. September 1910.)

Gelreue, liebe Eidgenossen !

Laut Art. 56, letzter Absatz, .des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905, sollen die Kantonsregierungen dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung dieses Gesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen Bericht erstatten. Diese Berichterstattung ist in ihrer erstmaligen Ausführung pro 1909, wie dies nicht wohl anders zu erwarten war, etwas ungleichartig ausgefallen, wodurch eine nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnete Zusammenstellung des interessanten Materials nicht unwesentlich erschwert und teilweise sogar verunmöglicht worden ist. Um fernerhin eine übersichtliche Zusammenstellung der kantonalen Ergebnisse zu erleichtern, haben wir es als angezeigt erachtet, als Wegleitung für die zukünftigen Berichterstattungen nachstehendes Schema auszuarbeiten.

Der Gesamtbericht über die Ausführung des Gesetzes setzt sich aus zwei gesonderten Berichten zusammen, von denen der erste (A) sich auf die Kontrolle der Lebensmittel (exkl. Fleisch) und Gebrauchsgegenstände bezieht und zugleich als Grundlage der nach Art. 10 des Gesetzes an den Bund zu stellenden Entschädigungsforderungen dient, während der andere (B) die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren zum Gegenstande hat.

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Schema für die

Berichterstattung über die Ausführung des Lebensmittelgesetzes.

A. Bericht über die Kontrolle der Lebensrnittel (exkl.

Fleisch) und Gebrauchsgegenstände.

a. Allgemeiner Bericht.

I. Die kantonale Aufsichtsbehörde.

1. Allgemeines.

2. Kantonale Erlasse betreffend die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

3. Instruktions- und Wiederholungskurse für Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten.

4. Erledigungen der Beanstandungen ; administrative Verfügungen; Überweisungen an den Strafrichter; Bestrafungen.

0. Überwachung der Betriebe für Herstellung von Lebensmittelsurrogaten, namentlich von Margarine (Art. 44 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln), Kochfett (Art. 49), Kunsthonig (Art. 100), weinähnlichen Getränken (Art. 185) und Kunstmost (Art. 204).

6. Verschiedenes.

II. Die kantonale (städtische)

Untersuchungsanstalt.

1. Organisation und Personalbestand.

2. Umfang und Art der Tätigkeit.

3. Einsprachen gegen Gutachten der Untersuchungsanstalt; Ergebnis der Oberexpertisen.

4. Besprechung einzelner Objekte.

5. Verschiedenes.

Der Betrieb der Untersuchungsanstalt kann auch zum Gegenstand eines besonderen Berichtes gemacht werden (siehe Art. 5 des Réglementes betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen).

III. Die kantonalen LebensmiüelinspeMoren.

1. Personalbestand.

2. Zahl der inspizierten Geschäfte; Probenentnahmen ; selbständige Verfügungen ; Anzeigen an die Aufsichtsbehörde.

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3. Eiusprachen gegen Verfügungen der Lebensmittelinspektoren 5 Ergebnis der Oberexpertisen.

4. Verschiedenes.

IV. Die Ortsexperten und OrtsgestmdheüsbeJiörden.

1. Tätigkeit im allgemeinen.

2. Probenentnahmen ; selbständige Verfügungen ; Anzeigen an die Aufsichtsbehörde.

3. Einsprachen gegen Verfügungen; Ergebnis der Oberexperlisen.

4. Verschiedenes.

F. Die bei der Lebensmittelkontrotte gemachten Beobachtungen und Erfahrungen.

b. Tabellarische Zusammenstellungen.

Nach Maßgabe folgender drei Formulare :

I. Formular.

Ivanton Jahr 19

Zahl der durch die Lebensmittelinspektoren, Ortsexperten und Ortsgesundheitsbehörden erfolgten selbständigen Beanstandungen (Art. 7 und 16 der Verordnung betreffend die Befugnisse der Lebensrnittelinspektoren und Ortsexperten vom 29. Januar 1909).

Die Beanstandung erfolgte durch Beanstandete Objekte

1 . Lebensmittel . . . .

2. Gebrauchs- u. Verbrau ehsgegenstände . . . .

3. Lokalitäten 4. Apparate u. Gerätschaften Total

Total der BeanLebensmittel- undOrtsexperten Ortsgesund- standungen inspektoren heitsbehörden

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II. Formular.

Kanton.

Jahr 19 Übersicht der in der kantonalen (städtischen) Untersuchungsanstalt*) in untersuchten kontrollpflichtigen Objekte, nach den Einsendern geordnet, Zahl der untersuchte n Objekte Proben eingesandt durch

Lebens- Gebrauchgegenmittel stände

1. Zollämter 2. Organe des Laboratoriums (eigene Erhebungen) . .

3. Kantonale spektoren

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Total

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Lebensmittelin-

4. Örtliche Gesundheitsbehörden und Ortsexperten .

5. Andere Behörden und Amtsstellen 6 . Richterämter .

.

.

7. Private Total

*) Die UntcrsuchungsanstaltCD, welche mehrere Kantone bedienen, wollen diese Tabelle gefälligst für jeden Kanton, resp. Halbkanton, gesondert ausfertigen.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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III. Formular.

Kanton

Jahr 19 Übersicht der in der kantonalen (städtischen) Untersuchungsanstalt*) in untersuchten kontrollpflichtigen Objekte, nach Warengattungen geordnet.

Nr.

Warengattungen £

L 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

a. Lebensrnittel.

Bier Branntweine und Liqueure .

Brot Butter Eier Bierkonserven Eis (Tafeleis) Essig und Essigessenz. . .

Fleisch und Fleischwaren Fruchtsäfte Gemüse, frisches . . . .

Gemüse, gedörrtes . . . .

Gemüsekonserven . . . .

Gewürze Honig Hülsenfrüchte Kaffee Kaffeesurrogate Kakao Käse Übertrag

*) Die Untersuchungsanstalten, welche mehrere Kantone bedienen, wollen diese Tabelle gefälligst für jeden Kanton, resp. Halbkanton, gesondert ausfertigen.

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Nr.

o -e

gf.

Warengattungen

le

Übertrag 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

Kohlensaure Wasser (künstliche) .Konditoreiwaren Konfitüren Körnerfrüchte Limonaden Mahlprodukte Milch Milchkonserven Mineralwasser Obst, frisches Obst, gedörrtes Obstkonserven Obstwein Paniermehl Pilze, frische Pilze, gedörrte, und Konserven Presshefe Schokolade Sirupe Speisefette (exkl. Butter) . .

Speiseöle Tee Teigwaren Trinkwasser Wein

Total Lebensmittel

'S

20

Nr.

·g .s



Warengattungen

3 -*

o. Gèbrauclis- und Verbrauchs g egenstände.

l Farben für Lebensmittel 2 Garne, Gespinste und Gewebe zu Bekleidungszwecken 3 Geschirre. Gefässe und Geräte für Lebensmittel Kinderspielwaren 5 Kosmetische Mittel 6 Mal- und Anstrichfarben 7 Petroleum Umhüllungs- und Packmaterial für Lebensmittel

Total Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände Zusammenzug.

Lebensmittel Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände .

Total

&S

g-S m5 S

21 c. Rechnung über die Durchführung der Lebensmittelkontrolle.

(Art. 10, lit. b und c, des Lebensmittelgesetzes.j Kanton

Jahr 19 Beleg Nr.

I. Einnahmen.

Untersuchungsanstalt.

1. Einnahmen für Untersuchungen nach Art. 48 des Gesetzes .

2. Ertrag der sonstigen Untersuchungen (Art. 6 des Reglements betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen , vom 2 9 . Januar 1909) . . . .

Total II. Ausgaben.

a. Untersuchungsansiall.

1. Besoldungen: a Beamte b. Angestellte 2. Betriebskosten der Untersuchungsanstalt 3. Neue Apparate und Instrumente 4. Verschiedenes Übetrag

Fr.

Rp.

Fr.

Rp.

22 Beleg Nr.

Fr.

Rp.

Fr.

Rp.

Übertrag b. Lebensmütelinspeldorat.

1. Besoldungen 2. Taggelder und Reiseauslagen .

3. Utensilien und Chemikalien Tc tal

Bilanz.

D i e Ausgaben betragen . . . .

Die Einnahmen betragen Ausgabenüb erschuss NB. Der Abrechnung sind beizufügen : 1 Verzeichr is der Beamten und Angestellten, mit Angabe der Besoldungsansa tze, ferner 1 Verzeichnis der im Laufe des Jahres angeschafften Ap >arate und Instrumente.

B. Bericht über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Pleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren.

1. Ernennung der Fleischschauer und deren Stellvertreter.

2. Instruktionskurse für Fleischschauer.

3. Öffentliche Schlachthäuser und deren Verhältnisse.

Primate Schlachtlokale.

4. Tätigkeit der Fleischschauer, dargestellt auf Grund der von denselben eingereichten Berichte und Tabellen (siebe Art. 59 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren). Die Tabellen der Fleischschauer (Anlage V der genannten Verordnung) sind in eine einzige, den ganzen Kanton umfassende, nach dem gleichen Formular erstellte Tabelle zusammenzuziehen.

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5. Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale für Fleisch und Fleischwaren. Geräte und Maschinen.

6. Bei der Kontrolle des Verkehrs mit Fleisch und Fleichwaren bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen. Oberexpertisen. Bestrafungen.

Bezüglich Rechnungsstellung sind die Bestimmungen des Réglementes betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 29. Januar 1909, massgebend. Danach hat als Regel zu gelten, dass die Entschädigungsforderungen für Neu- und Umbauten von Untersuchungsanstalten und deren Einrichtung (Art. 10 a des Gesetzes) und für abgehaltene Instruktionskurse (Art. 10 d~) sofort nach Beendigung der Bauund Einrichtungsarbeiten, resp. nach Schluss der Kurse, eingereicht werden, während die Entschädigungsansprüche für die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Untersuchungsanstalten (Art. 10 ft) und für die Besoldungen der Chemiker und des Personals der Untersuchungsanstalten und der Lebensmittelinspektoren (Art. 10 e) jeweilen am Ende des Jahres einzusenden sind.

Die Bemessung und Ausrichtung der Bundesbeiträge an Neu- und Umbauten von Untersuchungsanstalten und deren Einrichtung richtet sich nach den Bestimmungen der Art. l, 3 und 4 des vorerwähnten Réglementes. Für die Bemessung der Beiträge an die Instruktionskurse kommen nur die vom Kanton getragenen allgemeinen Kurskosten und die von ihm bezahlten Taggelder und Reiseentschädigungen in Betracht. Die Bundesbeiträge endlich an die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Untersuchungsanstalten und an die Besoldungen der Chemiker und des übrigen Personals derselben, sowie an die Lebensmittelinspektoren werden auf Grundlage des Berichtes A und der nach Schema erstellten Rechnung ausgerichtet. Der letztern sind die sämtlichen Belege, übersichtlich geordnet, beizulegen (Art. 5 des Réglementes).

Wir laden Sie ein, die Jahresrechnung über die Durchführung der Lebensmittelkontrolle mit dem Bericht A sobald als möglich nach Jahresschluss, spätestens bis zum 20. Januar, unserra Departement des Innern einzureichen. Da die Bundesbeiträge aus dem Kredit des abgelaufenen Jahres ausgerichtet werden

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müssen, was nach feststehender Kegel nur bis zum 15. Februar geschehen kann, und die Prüfung der Rechnungen und Berichte geraume Zeit in Anspruch nimmt, so müssen wir Sie dringend ersuchen, diesen Termin einzuhalten.

Der Bericht B ist gemäss Art. 61 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau etc. bis spätestens Ende Februar einzusenden.

Wir benutzen gerne auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 30. September

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler : David.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Berichterstattung über die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes. (Vom 30. September 1910.)

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05.10.1910

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