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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Eisenbahn von Vex nach Evolène und Les Haudères.

(Vom 13. April 1910.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 4. und 5. Februar 1909 stellten die Herren Brémond und Vaucher, Ingenieure in Genf, und C o r b o z, Ingenieur in Sitten, sowohl für sich als namens eines Initiativkomitees das Gesuch um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Vex nach Les H à u d è r e s über E v o l è n e .

Gemäss dem der Eingabe beigelegten Berichte nimmt die projektierte Linie ihren Anfang bei der Station Vex der Linie Sion-Vex-Les Mayens, für welche am 26. Juni 1909 eine Konzession erteilt worden ist, und bedient die Talschaften von Hérémence, Hérens, Dix, Ferpècle und Arolla. Sie wird den Zugang zu den Fremdenstationen dieser Gegenden, vorzüglich derjenigen von Evolène, Les Hàudères, Arolla und Pralong, erleichtern. Ferner wird sie der einheimischen Bevölkerung, vor allem derjenigen von Hërémence, Evolène, Les Hàudères und der rechts der Borgne im untern Teile des Tales gelegenen Ortschaften, namentlich derjenigen von St. Martin Nutzen bringen.

Die Linie wird sich durch das Gebiet der Gemeinden Vex, Hérémence und Evolène erstrecken. Sie wird sich von Vex aus Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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längs des Bergabhanges hinziehen, ungefähr bei km 12 die Borgne überschreiten, dann bis nach Evolène dem Talgrunde folgen und von hier aus die zwischen dieser Ortschaft und Les Haudères gelegenen Wiesen durchschneiden.

Die wichtigsten technischen Angaben sind folgende : Länge der Linie: 19,170 m.

Spurweite : l m.

Maximalsteigung: 50 °/oo, eventuell 70 °/oo.

Höhenquoten: Vex 956 m; Haudères 1430 m.

Minimalradius: 50 m.

Zwischenstationen und Haltstellen : 4 (Hérémence, Useigne, Praz-Jean, Evolène).

Gütertransport : Vorgesehen.

Betriebssystem: Dampf oder Elektrizität; in letzterm Falle soll die Kraft von einem Elektrizitätswerk der Umgegend geliefert werden.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht folgende Haupto posten vor : Organisation und Verwaltung, Studien, Leitung der Arbeiten usw Fr. 323,000 Landerwerbung ,, 285,000 Erdarbeiten und Kunstbauten ,, 1,900,000 Geleise ,, 570,000 Elektrische Leitung ., 304,000 Gebäude und mechanische Einrichtungen . .

114,000 fl Telegraph, Signale usw ,, 28,500 Rollmaterial ,, 304,000 Mobiliar und Gerätschaften ,, 19,000 Total Fr. 3,847,500 oder per Kilometer ungefähr Fr. 200,700.

In seiner Vernehmlassung vom 4. März 1910 hat sich der Staatsrat des Kantons Wallis zugunsten der Erteilung der Konzession ausgesprochen, unter folgenden Vorbehalten : 1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Wallis zu nehmen.

2. Ein Mitglied des Verwaltungsrates wird vom Staatsrat ernannt.

3. Die von den Gemeinden gemachten Vorbehalte in bezug auf Übergänge, Einfriedigungen, Ableitung und Unterhalt der

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Kanäle, sowie Erstellung einer Haltstelle bei La Luette sind zu berücksichtigen.

4. Die Linie soll derart erstellt werden, dass der Betrieb während des Winters aufrecht erhalten werden kann.

5. Der einheimischen Bevölkerung der Bezirke Sitten und Herens sind reduzierte Taxen zu gewähren.

Die konferenziellen Verhandlungen fanden am 11. April 1910 in Bern statt.

Der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Beschlussesentwurf ist mit einigen Abänderungen angenommen worden.

Die Vorbehalte unter Ziffern l und 5 der Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Wallis sind darin berücksichtigt. Der unter Ziffer 2 erwähnte Vorbehalt wird anlässlich der Ausarbeitung der Gesellschaftsstatuten seine Erledigung finden ; die Berücksichtigung der Vorbehalte unter Ziffern 3 und 4 ist in der Konferenz von den Vertretern der Konzessionsbewerber zugestanden worden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Schmalspurbahn von Vex nach Evolène und Les Haudères.

D re B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren M. Brémond, Ingenieur in Genf, P. Corboz, Ingenieur in Sitten, und A. Vaucher, Ingenieur in Genf, vom 5. Februar 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. April 1910, beschliesst: Einem Initiativkomitee, vertreten durch die Herren M. B r é m o n d , Ingenieur in Genf, P. C o r b o z , Ingenieur in Sitten, und A. V a u c h e r , Ingenieur in Genf, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer Schmalspurbahn von Vex nach E v o l è n e und Les H a u d è r e s unter den in den nachfolgenden Artikeln enthalteneu Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Sitten.

809 Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 6. Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Linie in zwei Sektionen zu erstellen, nämlich : 1. Vex--Evolène, 2. Evolène--Les Haudères.

Binnen einer Frist von 36 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Sektion Vex--Evolène nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 3 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Sektion Vex--Evolène zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Fristen für die Erstellung der Sektion Evolène--Les Haudères werden vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 6bi9. Die Nichteinhaltung der im Art. 6 festgesetzten Fristen hat den Hinfall der Konzession nur für diejenige Sektion zur Folge, auf welche sie sich beziehen.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität oder Dampf betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen

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und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Augestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten Übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern.

Der Bundesrat ist berechtigt, die Einführung des Transportes lebender Tiere zu verlangen.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Der Betrieb der Bahn kann auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September beschränkt werden.

Art. 15. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 16. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen dritter Klasse aufstellen.

Der Bundesrat kann die Einführung einer zweiten Wagenklasse bewilligen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

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Art. 17. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der zweiten Wagenklasse 85 Rappen, in der dritten Wagonklasse 60 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Ruckfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Für die Bevölkerung der Bezirke von Hérens und Sitten wird die Taxe der dritten Wagenklasse auf 50 % reduziert.

Art. 18. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 19. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 60 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 20. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

812 Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 30 Rappen und deren niedrigste nicht über 15 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine- ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 21. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 15 Rappen zu erheben.

Art. 22. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 23. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 24. Im Falle der Einführung des Transportes lebender Tiere setzt der Bundesrat die Taxen fest.

Art. 25. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 26. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel

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nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, und für andere Gegenstände, deren Vei-ladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 27. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 28. Für die Einzelheiten des Tvansportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 29. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 30. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so · ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

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Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 32. Für die Ausübung des Ruckkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Ruckkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Ruckkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Ruckkäufer Eigentumer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Ruckkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und 1. Januar 1965 erfolgt, den 221/afachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinartrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss Her Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch

815 letztem auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 33. Hat der Kanton Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 32 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 34. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am l. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Schweizerische Bunde s Versammlung.

Die zweite Abteilung der ordentlichen Wintersession ist am 16. April 1910 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen wird in einigen Tagen als Beilage zum Bundesblatt erscheinen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Eisenbahn von Vex nach Evolène und Les Haudères. (Vom 13. April 1910.)

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20.04.1910

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805-815

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