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Bekanntmachungen von

Departementen und aiden Verwaltungsstellen te Bute, Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Die deutsche Ausgabe des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 vorgesehenen, von der unterfertigten Amtsstelle ausgearbeiteten Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Dezemher an zum Preise von Fr. 2.50 bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

Das umfangreiche Werk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekannteren Artikel, nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Erscheinen der Nachträge jeweilen bekannt gegeben werden.

Die französische Ausgabe wird in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres erscheinen.

B e r n , den 20. November 1910.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Appenzellerbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 25,460 km lange Schmalspurbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicher-

497 Stellung eines Anleihens von Fr. 1,250,000, das zur Rückzahlung des Anleihens gleicher Höhe vom 1. Juli 1896 verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 7. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. November 1910.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der A.-G. ,,Tram Elettrici Mendrisiensi"

stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die ll,9u km lange Linie Chiasso-Capolago-Riva San Vitale samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni J874 im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstell u ng eines Anleihens von Fr. 200,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Linie verwendet wurde.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 30. November 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. November 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1910

Année Anno Band

5

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1910

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496-497

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10 023 988

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