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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 29. Oktober 1909 über die Förderung des Arbeitsnachweises.

(Vom 8. März 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1909, betreffend die Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund, auf den 1. März in Kraft getreten ist, handelt es sich darum, seinen Vollzug vorzubereiten. Zu diesem Zwecke wollen Sie unserm Industriedepartemente die nachstehend bezeichneten Angaben zukommen lassen : 1. Gemäss Art. l, lit. a und ö, sind namhaft: zu machen einerseits die öffentlichen Anstalten für Arbeitsnachweis (Arbeitsämter oder Arbeitsnachweisbureau der Kantone und Gemeinden), anderseits die kantonalen Verbände für Naturalverpflegung, sofern und soweit sie sich am öffentlichen Arbeitsnachweis beteiligen.

Die Anmeldung hat nur zu erfolgen, wenn die betreffende Einrichtung auf einen Bundesbeitrag Anspruch macht.

2. Für die Arbeitsämter ist der Nachweis zu leisten, dass und in welcher Weise und von welchem Zeitpunkte an sie die in Art. 2, Ziffer l, lit. a--/", genannten Bedingungen erfüllen oder erfüllen werden.

Was die regelmässige Berichterstattung über den Arbeitsmarkt betrifft (lit. f ) , so ist einstweilen die Beibehaltung des gegenwärtigen Verfahrens in Aussicht genommen.

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Beansprucht ein Arbeitsamt auf Grund ausnahmsweiser Verhältnisse eine Abweichung von den genannten Bedingungen, so hat es ein solches Begehren geltend zu machen und zu begründen.

3. Für die kantonalen Naturalverpflegungsverbände ist der Nachweis zu leisten, dass und in welcher Weise und von welchem Zeitpunkte an sie die in Art. 2, Ziffer 2, lit. a und 6, genannten Bedingungen erfüllen oder erfüllen werden.

Die Verbände haben mitzuteilen, ob sich ihre Betätigung beim Arbeitsnachweis auf männliche Arbeitskräfte beschränke.

4. Die uni Bundesbeiträge sich bewerbenden Einrichtungen sollen ihre Statuten, Réglemente, die letzte Jahresrechnung und den letzten Geschäftsbericht, sowie Kostenvoranschläge beibringen (Art, 4).

Aus den Kostenvoranschlägen sollen die Elemente für die Berechnung des Bundesbeitrages (Art. 3, lit. b und c) ersichtlich sein.

Je ein Kostenvoranschlag ist aufzustellen für die Jahre 1910 und 1911.

Für das Jahr 1910 sind nur 5/6 der in Art. 3 genannten Ausgaben für die Bemessung des Bundesbeitrages anrechenbar, da der Bundesbeschluss auf die beiden ersten Monate nicht rückwirkend sein kann. Der Voranschlag pro 1911 ist erforderlich für die Aufstellung des eidgenössischen Budgets.

Aus den in unserer Botschaft vom 7. Dezember 1907, Ziffer 6, genannten Gründen empfiehlt es sich, den Bundesbeitrag auf Grund des Voranschlages während des betreffenden Betriebsjahres, nicht auf Grund der Rechnung nach Abschluss des Betriebsjahres, auszuzahlen. Ein zuviel bezahlter Betrag wäre im nächsten Jahre abzuziehen.

Bisherige Leistungen der Kantone und Gemeinden sollten zufolge des Bundesbeitrages nicht vermindert werden; es liegt im Sinne des Bundesbeschlusses, dass die vermehrten finanziellen Mittel zum Ausbau der subventionierten Einrichtungen Verwendung finden.

5. Ihre Antwort auf gegenwärtiges Kreisschreiben mit den gewünschten Belegen erbitten wir bis Ende Juni. Falls in Ihrem Kanton keine subventionsberechtigte Einrichtung besteht, wollen Sie diese Tatsache zur Kenntnis bringen.

Wir glauben in dieser Angelegenheit Ihre Mitwirkung beanspruchen zu sollen und zu dürfen. Der Vollzug des Bundes-

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beschlusses hat gewiss für die kantonalen Behörden ein grosses Interesse, und uns bietet ihre Betätigung hierbei eine wichtige Gewähr für die richtige Anwendung der neuen Vorschriften.

Gerne benützen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. März 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 29. Oktober 1909 über die Förderung des Arbeitsnachweises.

(Vom 8. März 1910.)

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Jahr

1910

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11

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16.03.1910

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689-691

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